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Alt 29.12.2014, 11:15   #14
poldi
Szenekenner
 
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Registriert seit: 16.05.2013
Ort: Gratia Styriae
Beiträge: 1.276
Alles klar.

Dann schreib ich mal was ich mir denk.



1) Es gilt die Unschuldsvermutung!


2) Es muss den Athlet*innen leicht ermöglicht werden Ihren Abstand zu kontrollieren (Markierungen o.ä., die das ermöglichen)

3) Der Abstand zwischen zwei radfahrenden Athlet*innen wird wie folgt definiert:

Abstand der Hinterradnarbe der vorderen Athlet*in zur Vorderradnarbe der dahinter fahrenden Athlet*in muß mindestens 10m betragen.
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