Zitat:
Zitat von matwot
In diesem Punkt Teile ich Deine Auffassung nicht, dies wird allerdings vielfach so falsch dargestellt.
Verboten ist Doping nach dem Entwurf für alle, lediglich die mögliche Freiheitsstrafe gilt nur für Spitzensportler. Diese Unterscheidung halte für mehr als nur eine Spitzfindigkeit.
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§ 3
Selbstdoping
(1) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist, ohne medizinische Indikation
bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen.
Der Wortlaut der neuen Vorschrift ist eindeutig: Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die
"Absicht, sich im sportlichen Wettkampf einen Vorteil zu verschaffen".
Eine strafbarkeitsbegründende Interpretation über den Gesetzeswortlaut hinaus ist im Strafrecht - schon verfassungsrechtlich - nicht zulässig.
Aber so ist das ja immer: 2 Juristen, 3 Meinungen
