2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,
Wenn ich es nich erwerben und nicht besitzen darf zu Dopungzwecken, dann dürfte auch ein Selbstverwendung schwer fallen.
Gut, in §6 bezieht man sich wieder auf "nicht geringe Mengen"
(2a) 1Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.
Nunja. Ich behaupte mal, wenn man wollte, hätte man mit den alten Gesetzen auch schon was anfangen können. Wollte man aber nicht. Wenn man aber nicht will, hilft auch ein neues Gesetz nichts.
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