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Ich würde auch erstmal abwarten, in welcher Form das Gesetz den Bundestag passiert und wie dann auch die tägliche Rechtspraxis in der tatsächlichen Anwendung aussieht.
Soweit ich weiß muss ein handwerklich sauber konzipiertes Straf-Gesetz einen maximalen Strafrahmen vorgeben. In welchen Fällen dann dieser Strafrahmen auch tatsächlich von Gerichten genutzt wird steht auf einem ganz anderen Papier.
Dass in dem Gesetz die Strafbesitzbarkeit von Dopingmitteln aufgenommen wurde ist auf jeden Fall mehr als zu begrüßen, denn es eröffnet im Kampf gegen Doping ganz andere Möglichkeiten. Ohne Strafbesitzbarkeit von Dopingmitteln könnte ein Staatsanwalt nie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss bei einem begründet verdächtigen Profi-Sportler beantragen, denn im Antrag zu einer solchen Durchsuchung muss man ja erstmal genau darlegen, was man zu finden glaubt oder hofft.
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