Zitat:
Zitat von Klugschnacker
In der Anti-Doping-Ordnung der DTU ist die Vorgehensweise im Hinblick auf Veröffentlichungen geregelt. Die Disziplinarordnung scheint das IMO offen zu lassen. Falls das zutrifft, hätte der Athlet also einer Veröffentlichung nicht zugestimmt. Sehe ich das richtig?
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Nach allem was ich jetzt dazu gelesen habe, ist eine Veröffentlichung gerichtsfest, da in entsprechenden Urteilen von einem "öffentlichen Interesse", so von einer Art "Fürsorgepflicht" des Verbands gegenüber Veranstaltern insbesondere anderen Athleten die Rede ist. Die Grundlage ist wohl durch einschlägige Bestimmungen der DTU ebenfalls abgesichert.
Hier ist der Haken: Es ging hierbei ausschließlich um Dopingvergehen.
In dieser Hinsicht gab es daher bereits in der Vergangenheit wohl gehörigen "Diskussionsbedarf", als z.B. Disziplinarsperren gegen Minderjährige (die zwecks Teilnahme bei einer OD beim Alter geschummelt hatten...) verhängt wurden. Einschließlich Veröffentlichung.
Da angeblich "zur Wahrung des Datenschutzes" nur "Sachinhalte" veröffentlicht werden, gab es Namen und Vornamen, nicht jedoch die Gründe einer Sperre.
Ein massives Problem ist auch die Tatsache, dass die Sperren auch nach dem "Verschwinden" von den einschlägigen Verbandsseiten im Internet auch weiterhin zugänglich sind (Archive...) und daher die Strafen auf irgendeine Weise "nachwirken". Da wird es dann wirklich brenzlig.
Möglicherweise hat ja ein Betroffener inzwischen seine Rechtsschutzversicherung aufgefahren. Das kostet wieder Geld, das für Hilfe bei Rückholung der Startgebühren seitens des BTV im Sinne der Athleten und im Vorfeld dieses "Theaters" m.E. sehr viel sinnvoller angelegt gewesen wäre...