Zitat:
Zitat von Klugschnacker
In der Anti-Doping-Ordnung der DTU ist die Vorgehensweise im Hinblick auf Veröffentlichungen geregelt. Die Disziplinarordnung scheint das IMO offen zu lassen. Falls das zutrifft, hätte der Athlet also einer Veröffentlichung nicht zugestimmt. Sehe ich das richtig?
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ich bin kein Rechtsanwalt, geschweige denn Datenschutz-Experte, aber es gelten hier meiner Meinung zwei Dinge:
- das Persönlichkeitsrecht lt. Datenschutzgesetz
- die Sportordnung der DTU
in ersterem ist geregelt, dass ich selbst darüber bestimmen darf, wer welche persönlichen Daten von mir wie verwaltet und vor allem veröffentlicht. Dieses Recht darf nicht durch allgemeine Formulierungen "ausgehebelt" werden. Es regelt außerdem, dass der Betroffene informiert werden muss, dass und wie seine persönlichen Daten verarbeitet und veröffentlicht werden.
Dies alles trifft im vorliegenden Fall meiner Laienmeinung nicht zu.
§ E.6.1 der DTU SPO sieht vor, dass eine Wettkampfsperre bereits ab Einleitung Disziplinarverfahren gilt und "in entsprechenden Publikationen zu veröffentlichen" ist.
Dies ist wiederum meiner Laienmeinung zu unscharf und zu pauschal und beinhaltet keine Zustimmung zur Veröffentlichung persönlicher Daten in jeglicher Form.
Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass im Falle einer wirklichen Sperre die Athleten eine entsprechende Vereinbarung unterzeichen "dürfen", in der dann die explizite Zustimmung zur Veröffentlichung gefordert wird. Damit wären dann auch Contador & Co. genauso wie AG-Doper datenschutzrechtlich "sauber" veröffentlicht.