Zitat:
Zitat von amontecc
?.. Jeder, der nicht nach hinten schauen kann, darf in einem stehenden Auto nicht die Tür öffnen. ....
|
Der BGH meint dazu:
"Der seitliche Abstand eines Radfahrers muss daher mindestens 50 cm betragen (Jagusch/Hentschel StrVerkR, § 14 StVO, Rd.-Nr. 8), wobei im Bestreitensfall die Einhaltung dieses Abstands vom Radfahrer zu beweisen ist. Den mit zu geringem Abstand an einem haltenden Fahrzeug vorbeifahrenden Radfahrer trifft in der Regel ein Mitverschulden, wenn es zu einem Zusammenstoß mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür kommt. Den Mithaftungsanteil des Fahrzeugführers wird man wohl in der Regel mit 1/4 ansetzen müssen.
An der Haftungsverteilung ändert sich auch dann nichts, wenn ein Radweg vorhanden ist und der Radfahrer diesen gebotswidrig nicht benutzt, sondern auf der Fahrbahn fährt (vgl. LG München DAR 92, 346 f. - das Radweggebot ist keine Schutznorm zugunsten des ruhenden Verkehrs)."
Gilt nicht nur für Radfahrer. Inwieweit das auch für Radwege und Schutzstreifen gilt, die den geforderten Abstand nicht zulassen? Keine Ahnung. Ich denke, das wird sicher je nach Situation im Einzelfall entschieden.