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Zitat von sternchen07
Was die Beweislast betrifft so liegt die Beweislast im Gewährleistungsrecht in den ersten sechs Monaten nach Übergang der Kaufsache beim Verkäufer er muss also beweisen dass der Schaden nicht schon vorhanden war....was natürlich etwas schwierig ist von daher ist es doch ok wenn er den Rahmen umtauschen will .
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Du meinst
§ 476 Beweislastumkehr
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Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Ich denke in diesem Fall ist der letzte Teil entscheidend. Es geht ja mit diesem Paragraphen darum, den Käufer vor Mängel, die er nicht sofort erkennen konnte, zu schützen.
Bei dem Warenwelt sollte einerseits anzunehmen sein, dass der Käufer bei Übergabe die Ware genau in Augenschein nimmt und nicht gleich mit sabberndem Mund die Kohle auf den Tisch legt. Ein Kratzer hätte also bei Übergabe auffallen müssen. Andererseits kann bei der
Art des Mangels (s.o.) nicht ohne Zweifel darauf geschlossen werden, dass der Mangel nicht nachträglich entstanden ist.
Der Käufer müsste also vermutlich trotz Beweislastumkehr schon schlüssig darlegen können, warum dieser Mangel nicht nach dem Kauf entstanden sein kann. Und das wird bei einem Kratzer an einem Gebrauchsgegenstand wie einem Fahrrad IMHO sehr schwer.
Matthias