Zitat:
Zitat von OH_JE51
Das steht am Ende des Berichts auf T-O:
Ob "in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann", ließ der BGH ausdrücklich offen.
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Da frage ich mich wie man das ganz klar differenzieren will, ob man sich jetzt sportlich betätigt oder nicht. Wenn ich abends vom Schwimmbad heimfahre und mir das Wetter gefällt und ich noch Lust habe mich zu bewegen und ein 20km Umweg fahre und zufällig eine Sporthose trage, ist das dann sportliche Betätigung
