gemeinsam zwiften | youtube | forum heute
Triathlon Coaching
Triathlon Coaching
Individueller Trainingsplan vom persönlichen Coach
Wissenschaftliches Training
Doppeltes Radtraining: Straße und Rolle mit separaten Programmen
Persönlich: Regelmäßige Video-Termine
Mehr erfahren: Jetzt unverbindlichen Video-Talk buchen!
triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 21.05.2014, 19:25   #36
qbz
Szenekenner
 
Benutzerbild von qbz
 
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.540
Zitat:
Zitat von Maris Beitrag anzeigen
Prinzipiell ist diese Überlegung, alle Fälle zu sammeln, nicht verkehrt. Auf der anderen Seite kommt man da schnell auf die Problematik wie bei der Vorratsdatenspeicherung, wo man schnell mal "versehentlich" kriminalisiert werden kann.

Ich bin mir gerade nicht sicher, ob nicht allein der Verdacht ausreichend ist, die Schweigepflicht zu verletzen, werde mich mal schlau machen.

Ich bin im Übrigen ein Befürworter der "gläsernen Patientenkarte", wo alle ärztlichen Dokumente hinterlegt sind. Datenschützer sehen das natürlich anders. Wirtschaftlich gesehen kann man dadurch aber das sehr kostenintensive Ärzte-Hopping und zahlreiche Doppeluntersuchungen vermeiden.

Edit: Grad gefunden:
http://www.laek-thueringen.de/wcms/D...chweigepflicht
danke für den Link und das Kammergerichtsurteil. (2013 war ich halt schon auf Rente :-) ).

Es gibt IMHO mehrere zu unterscheidende Fälle:

a) abgesicherte Misshandlungsdiagnose (z.B. in Verbindung mit glaubwürdiger Schilderung der Kindes). Datenweitergabe an Jugendamt / Polizei erlaubt.

b) kinderärztliche Diagnose mit ernsthaftem, begründetem Verdacht wie im zitierten Gerichtsfall --> Jugendamt / Polizei darf informiert werden, ohne Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung.

c) kinderärztliche Diagnose mit noch genauer abzuklärendem Verdacht auf Misshandlung (keine automatische Entbindung gegeben, Datenweitergabe nicht ohne Einwilligung der Eltern erlaubt)

Sowohl a) wie b) wie c) sollen in der DB RISKID eingetragen werden.

Der wesentliche Unterschied einer gläsernen Patientenkarte und einer DB RISKID liegt darin, dass die Karte dem Patienten gehört, er im Besitz der Daten ist (wie eine ausgehändigte Patientenakte, Röntgenbild), während er über die Daten in der RISKID nicht verfügen kann.

Geändert von qbz (21.05.2014 um 21:51 Uhr).
qbz ist offline   Mit Zitat antworten