Zitat:
Zitat von Maris
Eigentlich ist die Sache bereits juristisch geregelt. Normalerweise gilt die ärztliche Schweigepflicht, an die sich jeder Arzt zu halten hat. Besteht jedoch die Gefahr, dass Leib und Leben eines Menschen bedroht sind, ist die Schweigepflicht (z.B. gegenüber ärztlichen Kollegen, Organen der inneren Sicherheit, Ämtern) aufgehoben. Juristisch gesehen ist nämlich die Unversehrtheit eines Menschenlebens gegenüber der Schweigepflicht das höhere Rechtsgut.
Aufhebung der Schweigepflicht wenn ...
"...ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vorliegt.
Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist, ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Eine Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses ist nur zulässig, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass der Bruch des Geheimnisses angemessen und geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden UND das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut (Vertrauensbruch!) wesentlich überwiegt."
Zitat aus Wikipedia.
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D.h. eben nur im Falle einer gesicherten Misshandlungsdiagnose. Dazu soll aber die DB gerade beitragen, durch die Zusammenführung einzelner Diagnosen, die für sich einzeln betrachtet auch den Schluss zulassen, dass die vorgestellte Verletzung so verursacht wurde, wie es die Eltern sagen, d.h. Sturz, Unfall etc. . Bei blossem Verdacht ist eine Weitergabe IMHO nicht erlaubt.
Möglicherweise käme ein 2jähriges, beim Arzt schüchternes Kind in die DB RISKID, wenn es mit dem Dreirad gestürzt ist, eine Kopfplatzwunde davon trägt, und die Eltern zufällig den Kindarzt wechseln, was heute IMHO nicht legal ist und nur mit Einwilligung der Eltern (Entbindung von der Schweigepflicht) geht. (oder eben mit einer gesetzlichen Änderung, was auf der Website gefordert wird)