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Zitat von qbz
Das Schweigepflichtgebot solle desweiteren durch den Gesetzgeber im Falle eines Misshandlungsverdachtes zugunsten des "kollegialen Austausches bzw. Eintrages in der DB" aufgehoben werden. Ich stelle mir das konkret so vor, dass Kinderärzte sowohl berechtigt wären, in der DB auch ohne Einwilligung der Eltern Einträge zu machen (Fraktur X) und auch zu suchen, ob Einträge für einen Patienten X schon vorliegen
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Eigentlich ist die Sache bereits juristisch geregelt. Normalerweise gilt die ärztliche Schweigepflicht, an die sich jeder Arzt zu halten hat. Besteht jedoch die Gefahr, dass Leib und Leben eines Menschen bedroht sind, ist die Schweigepflicht (z.B. gegenüber ärztlichen Kollegen, Organen der inneren Sicherheit, Ämtern) aufgehoben. Juristisch gesehen ist nämlich die Unversehrtheit eines Menschenlebens gegenüber der Schweigepflicht das höhere Rechtsgut.
Aufhebung der Schweigepflicht wenn ...
"...ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vorliegt.
Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist, ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Eine Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses ist nur zulässig, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass der Bruch des Geheimnisses angemessen und geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden UND das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut (Vertrauensbruch!) wesentlich überwiegt."
Zitat aus Wikipedia.