Zitat:
Zitat von Matthias75
Danke für die Erläuterungen. ...Mal schauen, ob's vor Gericht geht....
Matthias
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Richtig! Ausschlußklauseln, die er vermutlich in der Ausschreibung hat, dürften unwirksam sein. Denn dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dann vorliegen, wenn ein Vertragstext bei mindestens 3 Verträgen gleichartig angewandt werden. Dazu gibt's detaillierte und allgemeine Grenzen in den §§ 306, 307 - 309 BGB. So ne Klausel dürfte gegen § 307 BGB verstoßen, da gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen bzw. der Vertragszweck nicht erreicht wird.
Klar, Schadensersatz muss beziffert und nachgewiesen werden. Zimmer wäre ein Beispiel (Wenn man Berge im normalen Urlaub haßt

). Die Riesenbeträge werden da nicht zustande kommen. Es wären ja alle zufrieden, wenn er die Kohle rausrücken würde.