Was ADAMS, Melde- und Auskunftspflichten usw angeht hat mal n Rechtsprofessor gesagt "Kadersportler sind nach Gefängnisinsassen die bestüberwachten Leute bei uns".
Sie verstößt dagegen und wird dafür nicht zur Rechenschaft gezogen. Das ist etwas anderes als entscheiden zu dürfen es einfach nicht zu tun. Und was dann den Datenschutz in D zB von dem in AT unterscheidet, warum AT veröffentlicht und D nicht... wissen wohl nur die Götter.
Ich denke da hast du etwas falsch verstanden.
Wenn die NADA nicht veröffentlicht, weil das gegen nationales Datenschutzrecht verstößt, wird sie nicht belangt. Diese Anmerkung zur Regel 14.3.2 ist die Handreichung um keinen Widerspruch zu nationalen gesetzlichen Regelungen zu erzeugen.
Und wie Stefan ja schon raus gefunden hat:
Zitat:
Nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (LDI NRW) ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens eines des Dopings überführten Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).26.01.2017"
Ich habe das schon mehrfach gesagt im Umfeld solcher Themen: Der Sport und das Sportrecht findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Es hat sich an die rechtsstaatlichen Vorgaben zu halten. Das gilt auch für die NADA.
Nebenbei (ich halte das wichtig für das Grundverständnis): Fairness ist kein schützenswertes, allgemeines Rechtsgut im Strafrechtskanon. Das ist ein Wert, den der Sport für sich selbst festgelegt hat und die nicht vom staatlichen Schutz für Rechtsgüter gedeckt ist. Das Anti-Doping Gesetz (das versucht hier von staatlicher Seite etwas zu schützen) hatte damit enorme Schwierigkeiten und ist seinerzeit (war das 2016?) nur ganz haarscharf an einer Nicht-Verfassungskonformität vorbeigeschrammt. Und gewichtige Argumentationen zielten damals auf den Profisport (z.B. Einkommensverlusten, Angriff auf den freien Wettbewerb und freie Berufsausübung etc.) ab. Die versuchte (und akzeptierte) Argumentation über die "gesundheitliche Eigengefährdung" scheint mir übrigens nach wie vor kein besonders starkes Argument, denn die "sozialschädliche Auswirkung der Rechtsgutverletzung" sehe ich ehrlich gesagt nicht in der Schärfe, als das andere Gesetze (wie z.B. Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz) hier nicht schon eingreifen würden. Anyway ...
Auch wenn an de Stelle "in der Szene" andere Vorstellungen haben: Wir sind hier leider nicht bei "Wünsch dir was", sondern bei "So is es!"
Völlig klar. Nur ist die deutsche nada eine der wenigen auf der Welt die diesen Standpunkt bezieht. Was die Frage aufwirft, was am Datenschutzrecht in D soviel anders ist als in sovielen anderen Ländern, wo es offensichtlich funktioniert.
...Fairness ist kein schützenswertes, allgemeines Rechtsgut im Strafrechtskanon. Das ist ein Wert, den der Sport für sich selbst festgelegt hat und die nicht vom staatlichen Schutz für Rechtsgüter gedeckt ist.
Die Einhaltung von Regeln ist essentiell für das Funktionieren von Sport und im Profisport ist die Missachtung von Regeln Betrug an anderen Sportlern.
Doping ist daher nicht nur verboten, da es u.U. die Gesundheit von dopenden Sportlern gefährdet, sondern insbesondere auch, weil es eine Regelverletzung darstellt und im Profisport zu Einkommensnachteilen sauberer, regeltreuer Konkurrenten führt.
Zitat:
Zitat von Helmut S
...
Das Anti-Doping Gesetz (das versucht hier von staatlicher Seite etwas zu schützen) hatte damit enorme Schwierigkeiten und ist seinerzeit (war das 2016?) nur ganz haarscharf an einer Nicht-Verfassungskonformität vorbeigeschrammt. Und gewichtige Argumentationen zielten damals auf den Profisport (z.B. Einkommensverlusten, Angriff auf den freien Wettbewerb und freie Berufsausübung etc.) ab. Die versuchte (und akzeptierte) Argumentation über die "gesundheitliche Eigengefährdung" scheint mir übrigens nach wie vor kein besonders starkes Argument, denn die "sozialschädliche Auswirkung der Rechtsgutverletzung" sehe ich ehrlich gesagt nicht in der Schärfe, als das andere Gesetze (wie z.B. Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz) hier nicht schon eingreifen würden. Anyway ...
Mir gefällt ehrlich gesagt überhaupt nicht, dass du in diesem Abschnitt deiner Diskussion alleine vom dopenden Sportler her argumentierst und dem Staat unterstellst, dass das Antidopinggesetz alleine dem Gesundheitsschutz des wissentlich dopenden Sportlers dient und den oben von mir erwähnten Begriff des Sportbetruges, den fast alle Länder in ihrer jeweiligen Antidopinggesetzgebung mittlerweile verankert haben, komplett ausklammerst.
Du solltest deutlich mehr die sauberen Sportler im Blick haben, denn gerade auch diesen gegenüber hat der Staat aufgrund der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports eine Fürsorgepflicht, indem er passende Rechtsnormen zur Sportausübung und im Falle des Profisportes auch zur Berufsausübung entwickelt.
Völlig klar. Nur ist die deutsche nada eine der wenigen auf der Welt die diesen Standpunkt bezieht. Was die Frage aufwirft, was am Datenschutzrecht in D soviel anders ist als in sovielen anderen Ländern, wo es offensichtlich funktioniert.
...Den Mitgliedstaaten ist es sonst grundsätzlich nicht erlaubt, den von der Verordnung festgeschriebenen Datenschutz durch nationale Regelungen abzuschwächen oder zu verstärken.
Wenn die NADA mit Berufung auf den Datenschutz komplett anders handelt als wohl sämtliche europäische Nachbarstaaten, denn liegt es nahe zu vermuten, dass sie den von der DS-VGO vorgegeben Datenschutz fehlinterpretiert. bzw. in diesem Punkt falsch beraten worden ist.
Die alternative Interpretation wäre, dass alle anderen europäischen Staaten den von der DS-VGO vorgegeben Datenschutz in diesem Aspekt fehlinterpretieren. Auch diese berufen sich letztlich auf den selben Rechtsrahmen und europäisches Recht schlägt hier in Zweifelsfällen stets nationales Recht, was durch zahlreiche Urteile hinreichend bestätigt ist.
Ist also die NADA der Geisterfahrer auf der von der DS-VGO vorgegebenen Datenschutz-Autobahn oder ist die NADA die einzige nationale Antidopingorganisation die in der richtigen Richtung fährt und sämtliche anderen NADAs in Europa sind die Geisterfahrer?
Ich argumentiere weder vom sauberen noch vom dopenden Sportler aus. Ich argumentiere vom Rechtsrahmen aus und in Bezugnahme auf die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit des Anti-Doping Gesetzes. Letzteres als Beispiel für die Komplexität und die Einbettung solcher oder ähnlicher Fragen. Es mach ja keinen Sinn, sich in Forderungen zu versteigen, die rechtlich problematisch oder gar nicht haltbar sind. Solche Schwierigkeiten tauchen oft an Ecken auf, wo der arglose "Doping - Man müsste/sollte doch" Verfechter sie nicht vermutet.
Zitat:
Zitat von Hafu
[...] und dem Staat unterstellst, dass das Antidopinggesetz alleine dem Gesundheitsschutz des wissentlich dopenden Sportlers dient und den oben von mir erwähnten Begriff des Sportbetruges, den fast alle Länder in ihrer jeweiligen Antidopinggesetzgebung mittlerweile verankert haben, komplett ausklammerst.
Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen, das mache ich nicht und würde ich auch nicht tun. Der wichtigste Punkt für die Verfassungskonformität ist tatsächlich von mir oben angeführt:
Zitat:
Zitat von Helmut S
[...]Und gewichtige Argumentationen zielten damals auf den Profisport (z.B. Einkommensverlusten, Angriff auf den freien Wettbewerb und freie Berufsausübung etc.) ab.
Es is sogar so, dass ich den Gesundheitsschutz, der im Anti-Doping Gesetz verankert ist immer noch als recht schwaches Argument sehe:
Zitat:
Zitat von Hafu
Die versuchte (und akzeptierte) Argumentation über die "gesundheitliche Eigengefährdung" scheint mir übrigens nach wie vor kein besonders starkes Argument, denn die "sozialschädliche Auswirkung der Rechtsgutverletzung" sehe ich ehrlich gesagt nicht in der Schärfe, als das andere Gesetze (wie z.B. Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz) hier nicht schon eingreifen würden.
Ich will hier auch nicht zu weit vom Thema weg,
ich wollte nur zeigen, dass die NADA an den staatlichen Rahmen gebunden ist und die Vorgehensweise der NADA insofern wohl auch konform ist
mit dem "Ausflug" zur Verfassungskonformität des Anti-Doping Gesetz (hinsichtlich der Aufgaben des Strafrechts) darstellen wie komplex das ist
ja, die Frage vom Captain ist berechtig. Ich kann sie aber nicht beantworten - dafür stelle ich sie mir auch selbst
Zitat:
Zitat von Hafu
[..] hat der Staat aufgrund der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports eine Fürsorgepflicht, indem er passende Rechtsnormen zur Sportausübung und im Falle des Profisportes auch zur Berufsausübung entwickelt.
Ich denke beides ist aktuell umgesetzt. Mir ging es auch nicht darum, was besser sein sollte, sondern darum wie es ist. Grund: Die Teilfrage (warum die Nada nicht veröffentlicht) ist ja klar zu beantworten. Für eine detaillierte rechtliche Würdigung dieser Begründung sollte man die Berater der Nada fragen. Spekulation: Ich fürchte aber, dass ist deutlich banaler als man meint, denn die Bezugnahme ist ja der §35 BDSG (Recht auf Löschung). Möglicherweise hat die NADA nur keine Lust sich permanent mit Löschanträgen auseinander zu setzen? Also lassen sie es gleich weg.
P.S. Andererseits schreiben sie was von "nicht verhältnismäßig" ... Hmmm .... frag drei Juristen und du hast drei Meinungen
Ergänzend, weil ich nicht sicher bin wie du das meintest: Nach §263 StGB ist nur Sportwettbetrug aber nicht der Sportbetrug strafbar. Nur um hier Begrifflich sauber zu bleiben.
Wenn die NADA mit Berufung auf den Datenschutz komplett anders handelt als wohl sämtliche europäische Nachbarstaaten, denn liegt es nahe zu vermuten, dass sie den von der DS-VGO vorgegeben Datenschutz fehlinterpretiert. bzw. in diesem Punkt falsch beraten worden ist.