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Alt 22.11.2015, 20:36   #1
Brazzo
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Spikes auf der Straße erlaubt (Fahrrad)?

Hallo zusammen,

habe mir den Conti Marathon Winter für mein Cross gekauft und nutze diesen auf Radwegen für die Fahrt zur Arbeit.

Ein Bekannter (Polizist) meinte nun, dass diese Reifen nicht für den Straßenverkehr freigegeben sind und eine Strafe i.H.v 90 EUR + 1 Punkt fällig wären.


Was spricht dafür, dass die Spikes auf dem Fahrrad erlaubt sind?

- Der ADFC empfiehlt bei Glätte Spikes auf dem Fahrrad zu benutzen.
- Die Firma Continental weißt nicht darauf hin, dass es in der BRD verboten wäre.
- Es fahren viele damit herum.
- Wikipedia sagt nur Autos sind damit verboten


Bin mir also zu 99,9% sicher, dass er sich irrt. Habt ihr Erfahrungen damit?
Danke.
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Alt 22.11.2015, 20:45   #2
noam
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Und du gehst auch immer mit deinem Rad zum TÜV und lässt dir die neuen Reifen eintragen wenn du mal eine andere Reifengröße fährst?

Der gute sollte noch einmal die Schulbank drücken.

1. Spricht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog bezugnehmend auf §36 StVZO von KRAFTfahrzeugen bei den Spikes behandelnden Tatbestandsnummern 336500 (Führerverstoß) und 331512 (Halterverstoß)

2. Zudem sind beide VOwis mit 50 bzw 75 Euro plus Verwaltungsgebühr zu ahnden. Ergo ist 90 Euro auch frei interpretiert. Es sei denn er ahndet beim Fahrer eines Fahrrades den Halterverstoß für Kraftfahrzeuge incl Verwaltungsgebühr. Dann kommt man auf 90 Euro. Aber das wäre schon sehr kreativ
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Alt 22.11.2015, 20:48   #3
Pate1410
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Eine direkte Regelung zu Spikes gibt es in Deutschland nicht.

Paragraph 36 Stvo: "Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein."

Mit einem Rad bist Du, egal welches Wintergewicht Du hast, nicht in der Lage den Straßenbelag mit Spikes zu beschädigen. Der ADFC rät ausdrücklich zur Nutzung.

Dein Bekannter hat an dieser Stelle nicht Recht. In DE gibt es bisher keine Regelung die das verbietet, demnach auch keine Gerichtsurteile. Also: Viel Spaß beim sicheren Fahren!
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Alt 22.11.2015, 20:49   #4
Brazzo
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Ich hab ihn nicht danach gefragt, er hat mir seine "Weisheit" aufgedrängt.
Also bin ich nicht aktiv zum TÜV, sondern der Prüfer zu mir.
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Alt 22.11.2015, 20:52   #5
noam
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Zitat:
Zitat von Brazzo Beitrag anzeigen
Ich hab ihn nicht danach gefragt, er hat mir seine "Weisheit" aufgedrängt.
Also bin ich nicht aktiv zum TÜV, sondern der Prüfer zu mir.
Das glaube ich. War auch eher so gemeint, dass er Auto und Fahrrad in einen Top schmeißt und vergessen hat, dass der Gesetzgeber dann doch zwischen Kraftfahrzeug und Fahrzeug unterscheidet.
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noam ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2015, 20:54   #6
Brazzo
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Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
Das glaube ich. War auch eher so gemeint, dass er Auto und Fahrrad in einen Top schmeißt und vergessen hat, dass der Gesetzgeber dann doch zwischen Kraftfahrzeug und Fahrzeug unterscheidet.
Jetzt verstehe ich dich. Danke.
Brazzo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2015, 20:58   #7
Pate1410
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Beiträge: 631
Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
Das glaube ich. War auch eher so gemeint, dass er Auto und Fahrrad in einen Top schmeißt und vergessen hat, dass der Gesetzgeber dann doch zwischen Kraftfahrzeug und Fahrzeug unterscheidet.
Das ist jedoch nur für die Strafe relevant. Würde er mit seinen Reifen die Straße beschädigen, was schlicht bei normalen Radspikes unmöglich ist, würde er gegen 36 verstoßen und es könnte geahndet werden. Mit welchem Bußgeld steht auf einem anderen Blatt Papier..
Pate1410 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2015, 21:07   #8
noam
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Zitat:
Zitat von Pate1410 Beitrag anzeigen
Das ist jedoch nur für die Strafe relevant. Würde er mit seinen Reifen die Straße beschädigen, was schlicht bei normalen Radspikes unmöglich ist, würde er gegen 36 verstoßen und es könnte geahndet werden. Mit welchem Bußgeld steht auf einem anderen Blatt Papier..
Na so einfach ist es ja auch wieder nicht.


§36 StVZO sagt dir wie dein Kraftfahrzeug (Überschrift des zweiten Teils der ZO) beschaffen sein muss

Die entsprechende Ahndungsvorschrift hier ist der §69a Abs. 3 Nr 8unter Hinweis auf § 24 StVG . Und diese spricht

Zitat:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
ganz eindeutig von KRAFTfahrzeugen. Ohne wenn und aber. Und nur darauf können sich Tatbestände berufen.


Kleine Anekdote dazu:

Seit dem Erlass der FZO gibt es keine Ahndungsvorschrift für das Erlöschen der Betriebserlaubnis mehr. Seit dem muss immer der Auffangtatbestand der Inbetriebnahme eines unzulässigen Fahrzeugs genutzt werden.
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