Zitat:
Zitat von Meik
...in dubio pro reo...
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Zitat:
Zitat von Badekaeppchen
...100%...
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Zitat:
Zitat von Meik
...rechtstaatliche Grundsätze...
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Zitat:
Zitat von Klugschnacker
In dubio pro reo!
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Zitat:
Zitat von Badekaeppchen
... NIE zweifelsfrei...
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Zitat:
Zitat von Wombel
...n dubio pro reo...
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Kurz nachgeguckt: Nichts gefunden...
Wo steht das eigentlich? Laut Wiki ableitbar aus Art. 103 GG II (den Abschnitt lese ich nur als Rückwirkungsverbot); §261 StPO (da steht, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner Überzeugung (!!!!) entscheidet) und der EMRK (weder in der Konvention noch in einem dazugehörigen Kommentar (Frowein, Peukert) finde ich dazu was.
Kurz zusammengefasst meine Laien(!)meinung:
Es geht nicht um die rein theoretische Möglichkeit einer Unschuld sondern um Zweifel des Gerichts. Wenn das Gericht überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel hat, dass jemand eine Tat begangen hat, dann genügt das. Also ist das ziemlich subjektive Sache.
Kann einer einem interessierten Laien auf die Sprünge helfen?