Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist?
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Die Frage ist ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Bei kleinen Grünstreifen von 1-2m wie meist üblich gehört der Radweg zur Straße und hat damit Vorfahrt.
Ist er deutlich weiter weg (feste Grenze gibt es da leider keine) und gehört optisch nicht mehr zur Straße ist er ein Weg, genauso wie ein Fußweg oder ein Wirtschaftsweg. Und da gibt es keine Vorfahrtsregeln, es gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Vorfahrt können nur Straßen haben.
Situation: ich fahre mit dem Rad einen Radweg an der Bundesstraße entlang (ca. 2 - 3 m von der Bundesstraße abgesetzt, rechte Seite. Von rechts kommen Wirtschaftswege rein. Kommt ein Auto von rechts, und will auf die Bundesstraße. Habe ich vorfahrt, weil ich (gefühlt) ja eigentlich die Bundesstraße langfahre, oder er, weil er von rechts kommt? Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist?
Es sind keine Schilder an der Kreuzung angebracht. Und klar, im Zweifel gebe ich natürlich nach, aber was ist die Rechtslage dazu?
Ist eigentlich ganz banal. Ist es ein Radweg oder ist es ein Weg der entlang der Bundesstraße läuft? Im ersten Fall hast Du Vorfahrt und im zweiten Fall der von rechts kommende. Im zweiten Fall darfst Du aber auch die Fahrbahn benutzen und schon hast Du wieder Vorfahrt Ob Dein Weg ein Radweg ist erkennst Du ganz leicht daran ob so ein blauer Lolli an dem Weg steht. Steht der nicht ist Der Weg eindeutig kein Radweg.
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PB
07.08.2011 2:10:31 Summertime Tri Karlsdorf KD
10.06.2012 5:03:16 Challenge Kraichgau MD
08.07.2012 10:38:13 IM FfM
12.03.2017 42:40 Bienwald 10K
12.03.2017 1:30:55 Bienwald HM
29.10.2017 3:15:05 FfM M
Ob Dein Weg ein Radweg ist erkennst Du ganz leicht daran ob so ein blauer Lolli an dem Weg steht. Steht der nicht ist Der Weg eindeutig kein Radweg.
Diese Aussage ist falsch. Der "blaue Lolli" sagt nichts darüber aus, ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Der sagt nichtmal etwas darüber aus, ob es sich um einen Radweg handelt.
Richtig ist:
Steht ein "blauer Lolli" und ist der gekennzeichnete Weg straßenbegleitend, dann ist es ein benutzungspflichtiger Radweg.
Ist der Weg straßenbegleitend, aber es steht kein Lolli, dann kann es ein Radweg sein - der benutzt werden kann, aber nicht muss.
Ist der Weg nicht straßenbegleitend und es steht ein Lolli, dann ist das kein benutztungspflichtiger Radweg (und meiner Meinung nach falsch ausgezeichnet, siehe unten).
Die Frage ist und bleibt: Ist der Weg straßenbegleitend oder nicht. Meik hat das beantwortet.
Der blaue Lolli wird oftmals fälschlicherweise verwendet um die Anzahl der Radwegkilometer in einer Gemeinde hochzutreiben (und damit an bestimmte Fördertöpfe zu kommen). Meiner Meinung nach richtig sind an solchen Wegen die Zeichen 260.
Die Frage ist ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Bei kleinen Grünstreifen von 1-2m wie meist üblich gehört der Radweg zur Straße und hat damit Vorfahrt.
ACK
Zitat:
Zitat von Meik
Ist er deutlich weiter weg (feste Grenze gibt es da leider keine) und gehört optisch nicht mehr zur Straße ist er ein Weg, genauso wie ein Fußweg oder ein Wirtschaftsweg.
Dann ist aber auch kein blauer Lollie vorhanden und es ist klar kein Radweg. und Du darfst Du auch wieder die Fahrbahn benutzen, Ist der blaue Lollie vorhanden, so gehört der Weg zur begleitenden Straße. Egal wie weit weg!
Zitat:
Zitat von Meik
Und da gibt es keine Vorfahrtsregeln, es gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Vorfahrt können nur Straßen haben.
.
Sehr dünnes Brett, die StVO gilt überall im öffentlichen Raum wo Kraftfahrzeuge fahren dürfen. Wenn Du also auf einem Radweg bist und ein KfZ von rechts kommt, hast Du auf alle Fälle Vorfahrt. Ich weiß das es auch falsch ausgeschilderte Radwege gibt, die eigentlich nur Straßen sind, die für Kraftfahrzeuge aller Art geperrt sind.
Auf Fußwegen ist das mit der Vorfahrt hinfällig, da darfst Du ja weder mit dem Rad noch mit dem Auto fahren.
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PB
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Sehr dünnes Brett, die StVO gilt überall im öffentlichen Raum wo Kraftfahrzeuge fahren dürfen. Wenn Du also auf einem Radweg bist und ein KfZ von rechts kommt, hast Du auf alle Fälle Vorfahrt.
Sorry, meins mag ja ein dünnes Brett sein, deins ist gerade durchgebrochen
Selbstverständlich gilt die StVO im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, sogar auf nicht abgesperrten Privatgeländen wo theoretisch jeder drauffahren kann.
Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden.
Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt.
Es gibt durchaus Radwege fernab von Straßen die mit dem blauen Lolli gekennzeichnet sind. Wie soll man die auch sonst kennzeichnen als Radweg? Das Thema Benutzungspflicht ist da eh hinfällig da es keine direkt danebenliegende Straße gibt auf die man ausweichen könnte. Entweder man nimmt den Radweg oder fährt woanders her.
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Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt. ..
Ich kann mir diese Konstellation jetzt nicht vorstellen, kann mir aber auch nicht vorstellen, dass da keine Vorfahrtsregeln gelten sollen. Überall im öffentlichen Verkehrsraum gelten die Regeln der StVO. Ein Wirtschaftweg bleibt in der Regel auch öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn die meisten Verkehrsteilnehmer den Weg nicht nutzen dürfen.
Deine Begründung weiter oben für die Parkplätze dürfte sich auch nur danach richten, ob der Parkplatz öffentlicher Verkehrraum ist oder nicht. Z.B. auf einem Parkplatz eines großen Supermarktes gilt während der Öffnungszeiten ganz normal rechts vor links. Sollten dann irgendwelches Schuldfragen (oder Schadensregulierungen) 50/50 ausgehen, hat dies mit Sicherheit andere Gründe, z.B. nicht angepasste Geschwindigkeit.
Diese Einbahnstraßen, die für Fahrräder in beide Richtungen freigegeben sind, halte ich für absoluten Schwachsinn und mega gefährlich für den Radfahrer.
Ich nutze auch nur eine solche Straßen, wo es einigermaßen geht und die auch entsprechend gekennzeichnet ist.
Aber selbst da kommen dir dann andere Radfaher auf dem gekennzeichneten, recht schmalen Radweg entgegen, obwohl die rechts fahren müssten. Von den Autos, die dir auf dem Radweg entgegen kommen, wenn sie gerade ein parkendes Auto überholen, will ich gar nicht sprechen.
Aber der aufmerksame Radfahrer sieht so etwas ja rechtzeitig und bremst dann halt.
Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden.
Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt.
Woher hast Du diese Erkenntnisse? Aus der StVO kann ich sie jedenfalls nicht ableiten.
Parkplätze mögen Sonderfälle sein, da sie oft Privatgelände sind. Für uns Radfahrer sind sie auch nicht sonderlich interessant.
Aber bei Wirtschaftswegen und Radwegen wüsste ich nicht, warum da kein Rechts-vor-Links gelten sollte.
Übrigens finde ich gerade diesen Paragrafen:
"§ 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt."
Wir dürfen also nur noch auf der Rolle trainieren!