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DasOe 10.07.2007 12:51

KUG oder das Recht am eigenen Bild
 
Im Zusammenhang mit einigen Wettkämpfen z.B. IMG wurden wiederholt Fotos ins www gestellt. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen wichtigen Punkt hinweisen:

Zitat:

§ 22 KUG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Zitat:

Im Grundsatz versteht man darunter die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Unter den Begriff fallen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charaktistische äußere Merkmale erscheinen lassen.
mehr dazu http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html
oder http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/index.html

Die Gefahr für den Diensteanbieter ist klar: Für die Veröffentlichung eines Fotos benötigt er die Einwilligung der abgebildeten Person nach dem KUG (Kunsturhebergesetz). Er muss beweisen, dass ihm diese Einwilligung vorliegt. Kann er dies nicht, besteht die Gefahr, von der abgebildeten Person auf Unterlassung und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

http://www.aufrecht.de/index.php?id=3708

Klugschnacker 10.07.2007 13:04

Soweit mir bekannt ist, gilt das nicht für Bilder, auf denen 3 oder mehr Personen abgebildet sind. Wie wollte man sonst Fotos in einem Fussballstadion machen?

jens 10.07.2007 13:30

ausgeschlossen sind meines wissens (das ich vom rechtsanwalt der firma habe) aufnahmen, die bei öffentlichen veranstaltungen gemacht wurden und den betreffenden nicht in "beleidigender, verunglimpfender oder investigativer weise" darstellen. in diesen fällen wird die zustimmung zum kug vorausgesetzt

ein foto aus dem rennverlauf ist daher ok, genauso ein bild von zuschauern. nicht ok wäre es zb einen läufer beim "in die büsche kacken" zu fotografieren oder der zuschauerin mit dem tele in den ausschnitt zu gucken

drullse 10.07.2007 13:43

Zitat:

Zitat von jens (Beitrag 30581)
... nicht in "beleidigender, verunglimpfender oder investigativer weise" ...

Darüber liesse sich bei den Draftingbildern aber durchaus diskutieren...

macoio 10.07.2007 14:02

muss man nicht vorm WK immer so einen Haken unter einen Text setzen wo unter anderem dabei steht das man aufs exklusivrecht der eigenen Fotos verzichtet? (weiß jetzt nicht wie das richtig heißt)

Danksta 10.07.2007 14:06

Zitat:

Zitat von drullse (Beitrag 30589)
Darüber liesse sich bei den Draftingbildern aber durchaus diskutieren...

Nur zur persönlichen Fortbildung mal ein Beispiel:

a) hier sind ja mehrere Leute erkennbar drauf
b) es sind aber mehr als 3
c) je nach Standpunkt ist das Bild beleidigend (schon klar) oder ehrend (alles Ironmen)

Wie sieht's aus? Ist das rechtens, das Bild einzustellen?


Rhing 10.07.2007 14:15

Sind wohl Personen der Zeitgeschichte, da sie bei der Teilnahme am Wettkampf gezeigt werden, wenn auch mit Regelverstoß. Wenn sie hinter der Hecke verschwinden würden (oder auch das ganze vor der Hecke erledigen würden), würde das Recht der Dargestellten wohl das Recht auf Berichterstattung über den Wettkampf überwiegen. Also typische Juristenantwort: Es kommt drauf an. Im übrigen ist wohl richtig, was macoio sagt: Auf's Recht am eigenen Bild wird dem Veranstalter gegenüber verzichtet. Das gilt aber nicht für jeden anderen.

eifel-man 10.07.2007 17:51

...relative Personen der Zeitgeschichte ...!!!

zulässig

...sie geben ein "Gesamtbild einer Radfahrergruppe bei einem Ironman wieder"

ne Personengruppe auf ner Kirmes wäre auch so zu bewerten...

:o


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