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Wegen der ursprünglichen Frage werde ich morgen die NADA kontaktieren. :8/ |
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Die Besonderheit, dass es überhaupt genehmigte und "ungenehmigte" Wettkämpfe gibt, hängt mit dem Mehrsäulenfinanzierungsmodell im Triathlon zusammen. Der Verband finanziert sich duch Abgaben von Veranstaltern, durch Abgaben der Sportler (Tageslizenz bzw. Startpass) sowie durch öffentliche Gelder.
Die Veranstalter "nicht-genehmigter"Triathlons versuchen sich ihrer Abgabepflicht zu entziehen. Mit der Frage, ob eine gesperrter Sportler dort starten darf oder nicht, hat die Fragestellung der Genehmigung zunächst mal überhaupt nichts zu tun, denn trotz Existenz einer Antidopingordnung der DTU, werden wichtige Fragestellungen im Zusammenhang mit Doping sportartübergreifend über den WADA-Code geregelt. Die Antidopingordnung der DTU dient nur dazu, denn alltäglichen Umgang mit den Regelungen des WADA-Codes zu erleichtern. in Zweifelsfälle ist aber stets der WADA-Code die höhere Rechtsnorm. Da die Antidopingordnung der DTU nicht eindeutig formuliert, dass gesperrte Athleten bei ungenehmigten Triathlonwettkämpfen starten dürfen, ist der aktuelle Fall also ein solcher Zweifelsfall und man muss dementsprechend den WADA-Code zu Rate ziehen. Da es in vielen anderen olympischen und nicht-olympischen Sportarten, die sich dem WADA-Code unterworfen haben (so wie Triathlon) andere Finanzierungsmodelle und zum Teil überhaupt kein verbandsgesteuertes Genehmigungsprocedere von Wettkämpfen gibt, ist das eigentliche Merkmal eines Wettkampfes (in Abgrenzung von privaten gemeinsamen Trainingsmaßnahmen), für den eine ausgesprochene Dopingsperre gilt (mEn), die öffentliche Ausschreibung des Wettkampfes, das Einfordern von Meldegebühren,der Wettkampfcharakter mit Ergebnisliste, Siegerehrung mit Preisen. All diese Kernmerkmale finden sich bei genehmigten wie bei ungenehmigten Wettkämpfen, so dass mEn die Teilnahme an einem ungenehmigten Wettkampf wie im konkreten Beispiel auch ein Verstoß gegen die ausgesprochene Wettkampfsperre darstellt (genauso wie es die Teilnahme an einem genehmigten Wettkampf darstellen würde) und daher ggf. zur Aussprechung neuerlicher Sanktionen führen muss. |
@HaFu: Worauf begründet sich die Abgabepflicht, von der du sprichst? Z.B. die eines Schützenvereins, der neben dem Sommerbiathlon zum 75jährigen Gründungsfest auch mal nen Triathlon organisieren will und den aber nicht von der DTU genehmigen lässt? :Blumen:
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Was ich interessant finde:
Die Veranstaltung fand zum 35. mal statt und für den diesjährigen MörsbachMän waren alleine auf der Sprintdistanz 338 Teilnehmer gemeldet. Ich bin davon ausgegangen, dass das eher ein unbedeutender Dorffesttriathlon ist. Die Zeitnahme macht br-timing. Die Firma gehört Bernd Rollar. Rollar ist einer der Vizepräsidenten der DTU und für das Ressort Finanzen zuständig. Ich erinnere mich, dass Rollar früher im RTV auch sehr aktiv war. Wie ist das Engagement bei einer unbewilligten Veranstaltung mit einem Vorstandposten bei der DTU vereinbar? Müsste er sich nicht eher von solchen Veranstaltungen distanzieren? Bei der Durchsicht der DTU-Fälle in der NADAjus-Datenbank ist mir aufgefallen, dass die Sperre, welche 2017 gegen Peter M. verhängt wurde, die einzige (im Bereich der DTU) Sperre der letzten 5 Jahre ist. Wenn es also nur einen gesperrten Athleten in der DTU gibt, dann wäre es für den Verband nicht schwer, dessen Aktivitäten zu überwachen. Mr. Epo (Facebook) scheint sich aber schon nach dem Sieg beim MörsbachMän 2018 bei DTU und NADA erkundigt zu haben und beide Organisationen haben sich wohl mehr oder weniger rausgeredet. |
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Zu deiner Fragestellung gibt es schon etliche Threads hier im Forum, so dass dir die Forensuche hier weiterhelfen wird. |
Ich habe nun schriftlich bei Herrn Mortsiefer von der NADA angefragt, ob der Athlet startberechtigt war oder nicht.
Grüße, Arne |
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