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Matthias |
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meine versuche, mich bei dem "geschädigten" zu entschuldigen und mich gütlich mit ihm zu einigen wurden ignoriert. ich habe merhmals angerufen und ihm auf´s band gesprochen, mich entschuldigt und ihn um rückruf gebeten - keine antwort. über die "sorte" anwalt, die solche urheberrechtsgeschichten vertreten und deren methoden wurde in dem thread auch viel geschrieben... sind auch alles andere als barmherzige samariter. cengiz aka Jahangir hat in meinem fall (und dafür danke ich ihm bis zur bahre) das gesetzbuch durchforstet und ist dabei auf das hier gestossen: § 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. du kannst ihn ja mal fragen, ob das in eurem fall ebenfalls zutrifft. alles gute und viel glück! meik |
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:Blumen: Dies ist genau der Punkt. Als Schadensanspruch für entgangene Lizenzgebühren bekommen wir ca. 800 Euro angemessene Vertragsstrafe :Nee: plus Aufwandskosten berechnet. Ob rechtlich in Ordnung kann ich nicht sagen, moralisch viel zu hoch, weil dem Verlag ja kein wirklicher Schaden entstanden ist. Zweiter Knackpunkt ist wohl die private Nutzung, auch hier könnte die Rechtsprechung anders urteilen als wir es sehen. Wir verfolgen keine gewerblichen Zwecke damit und mit ca. 30 Aufrufen im Monat ist unsere Homepage ja auch nicht gerade stark frequentiert. Matthias |
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