Hallo,
Du hast die Frage zwar nicht an Radio Eriwan gestellt, gleichwohl:
SpO 40.2 verbietet zusätzlich angebrachte Windabweiser und Verkleidungen am Rad und am Körper. Ich würde hierunter grundsätzlich auch den Helm fassen.
Insofern könnte die Verkleidung verboten werden, im Zweifel als "außergewöhnliche Ausrüstung" SpO 40.7
Was dann allerdings in der Praxis aus dieser Regel wird, ...
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Und tschöh
Matwot
"Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert" Hannibal, A-Team
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