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Alt 27.07.2023, 08:56   #11425
dr_big
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Registriert seit: 17.03.2011
Beiträge: 3.993
Wenn der Golfstrom kippt, dann wird es in Europa kalt. Eigentlich müssen wir doch gar nichts gegen den Klimawandel unternehmen, einfach ein paar Jahre warten, dann wird es wieder kälter
dr_big ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2023, 08:59   #11426
sabine-g
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Benutzerbild von sabine-g
 
Registriert seit: 05.01.2015
Beiträge: 12.320
Zitat:
Zitat von dr_big Beitrag anzeigen
Wenn der Golfstrom kippt, dann wird es in Europa kalt. Eigentlich müssen wir doch gar nichts gegen den Klimawandel unternehmen, einfach ein paar Jahre warten, dann wird es wieder kälter
das ist richtig und falsch zugleich
Es wird kälter aber höchst wahrscheinlich wird der bisherige Temperaturanstieg nur ausgeglichen.
sabine-g ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2023, 10:00   #11427
qbz
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Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.237
Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach künftigen Einschränkungen von Grundrechten zugunsten des Klimaschutzes ausführlich behandelt und explizit beantwortet.

Kurz gefasst geht es um die Verhältnismäßigkeit von Klimaschutzmaßnahmen, wenn diese Maßnahmen Einschränkungen anderer Grundrechte und Staatsziele zur Folge haben.

Das Gericht argumentiert, dass in Zukunft selbst gravierende Klimaschutzmaßnahmen, welche andere Grundrechte erheblich einschränken, verhältnismäßig sein könnten (Absatz 192, 193, 194):

Zitat:
... können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser künftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen.

Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung ("der Emissionsmengen" qbz) auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt werden können – verhältnismäßig sein.
Das BVG spricht in diesem Zusammenhang immer von Freiheit, Freiheitsbelastungen usf. Ich vermute, man kann dafür nicht einfach identisch die Bezeichnung "Grundrechte" nach dem GG verwenden, weil Grundrechte als Oberbegriff mehr Rechte umfassen wie die Freiheitsrechte aus Art. 2, auf die sich das BVG-Urteil vor allem bezieht, und z.B. auch die Gleichheitsrechte oder sozialen Leistungsrechte includieren. Was meinen Verfassungsrechtler dazu?

In dem verlinkten Text heisst der letzte Abs. in meinem Verständnis umformuliert: Die Auswirkungen der aktuellen Regelung der Emissionsmengen auf die zukünftige Freiheit muss verhältnismäßig sein. D.h. die zu reduzierenden Emissionsmengen müssen proportional anteilig über die Zeit verteilt werden. Es geht dabei in diesem Abs.. gar nicht allgemein um Eingriff in die Grundrechte zugunsten des Klimaschutzes. Der Text sagt: Überlässt der heutige Staat primär der Zukunft die CO2-Reduktion, ist die Freiheit (der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit nach Art. 2) in der Zukunft entsprechend eingeschränkter im Vergleich zu heute und die (Freiheits)Belastungen sind zukünftig höher.

Geändert von qbz (27.07.2023 um 10:47 Uhr).
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Alt 27.07.2023, 10:56   #11428
Schwarzfahrer
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Rhein-Neckar-Dreieck
Beiträge: 7.428
Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
Das Klimaschutzgesetz hat Verfassungsrang und ist für die deutsche Politik bindend. Das bedeutet, 2045 ist Schluss mit den Emissionen.
Ich fürchte, das scheint ein zunehmender Anteil der Bevölkerung nicht so ganz zu teilen: Wie schaut die deutsche Gesellschaft derzeit auf die Klimabewegung? Ich finde besonders die Änderungen seit 2021 bemerkenswert - also über die Zeit nach dem BVG-Klima-Urteil und der Grünen Regierungsbeteiligung.
Zitat:
Die Verschiebungen in der Bewertung der Klima- und Umweltbewegung sind erheblich. Die allgemeine Unterstützungsbereitschaft gegenüber Klimaschützerinnen und -schützern hat sich de facto seit 2021 halbiert, von 68 auf 34 Prozent. Auffallend ist auch, dass die Zustimmung zur Aussage „Die Klima- und Umweltbewegung in Deutschland hat das Wohl der gesamten Gesellschaft im Blick“ von 60 auf 25 Prozent abgestürzt ist. Viele Menschen, die die Klimabewegung vor zwei Jahren noch für einen gesamtgesellschaftlich förderlichen Akteur hielten, tun dies derzeit offenbar nicht mehr.
Ich bewundere den Optimismus der Autoren, die am Ende feststellen, "Noch ist bei der gesellschaftlichen Dynamik rund um das Thema alles möglich". Wer da mitdiskutieren will hätte sich für heute für ein Webinar anmelden können; ich habe es leider gerade eben gesehen.
__________________
“If everything's under control, you're going too slow.” (Mario Andretti)
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Alt 27.07.2023, 11:08   #11429
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
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Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.258
Zitat:
Zitat von qbz Beitrag anzeigen
Das BVG spricht in diesem Zusammenhang immer von Freiheit, Freiheitsbelastungen usf. Ich vermute, man kann dafür nicht einfach identisch die Bezeichnung "Grundrechte" nach dem GG verwenden, weil Grundrechte als Oberbegriff mehr Rechte umfassen wie die Freiheitsrechte aus Art. 2, auf die sich das BVG-Urteil vor allem bezieht, und z.B. auch die Gleichheitsrechte oder sozialen Leistungsrechte includieren. Was meinen Verfassungsrechtler dazu?
Ich bin bekanntlich kein Verfassungsrechtler. Mein Senf dazu:

Ich sehe es umgekehrt wie Du. Freiheit ist ein allgemeines Konzept, das sich auf die Fähigkeit eines Individuums bezieht, ohne äußere Einschränkungen zu handeln. Grundrechte sind weniger allgemein, sondern spezielle Rechte, die im Grundgesetz festgelegt sind.

Freiheit ist aus meiner Sicht die Voraussetzung dafür, Grundrechte überhaupt wahrnehmen zu können.

Zum Beispiel existiert das Grundrecht auf freie Wahlen. Dieses Grundrecht setzt voraus, dass die Parteien, welche zur Wahl stehen, unterschiedliche politische Programme vertreten. Denn würden alle Parteien das gleiche politische Programm vertreten, wäre eine Wahl zwischen diesen Parteien sinnlos. Folglich müssen die Parteien in gewissen Grenzen ihre politischen Ziele frei formulieren können.

Tritt nun ein äußerer Zwang hinzu, wie beispielsweise der Klimawandel, werden die politischen Spielräume wesentlich verkleinert. Das berührt auch das Grundrecht auf freie Wahlen, denn diese Wahlen werden zunehmend sinnlos. Das Grundrecht auf freie Wahlen mag nach wie vor im Gesetz stehen, doch es lässt sich aufgrund der verkleinerten politischen Handlungsspielräume (politischen Freiheiten) nicht mehr sinnvoll wahrnehmen.

Ich verstehe das Bundesverfassungsgericht so, dass es auf die Freiheit zur Wahrnehmung der Grundrechte abzielt.
Klugschnacker ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2023, 11:11   #11430
deralexxx
Szenekenner
 
Registriert seit: 29.10.2012
Beiträge: 2.508
BVG sind die BerlinerVerkehrsBetriebe. Das Bundesverfassungsgericht ist BVerfG.
deralexxx ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2023, 11:28   #11431
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
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Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.258
Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer Beitrag anzeigen
Ich fürchte, das scheint ein zunehmender Anteil der Bevölkerung nicht so ganz zu teilen: Wie schaut die deutsche Gesellschaft derzeit auf die Klimabewegung? Ich finde besonders die Änderungen seit 2021 bemerkenswert - also über die Zeit nach dem BVG-Klima-Urteil und der Grünen Regierungsbeteiligung.
Jetzt hast Du tatsächlich einen Think Tank ausgegraben, der noch nicht einmal einen Wikipedia-Eintrag hat.

Du missverstehst jedoch offenbar deren Aussage. Es wurde nicht danach gefragt, ob Deutschland im Jahr 2045 klimaneutral sei oder nicht. Du präsentierst stattdessen die Zahlen zu einer ganz anderen Frage, nämlich, was die Befragten von der aktuellen Klimabewegung halten. Dabei besteht ein deutlicher Bezug zu den Straßenblockaden, die weit überwiegend abgelehnt werden.

Fakt ist: Die Notwendigkeit zum Klimaschutz hat in Deutschland nach wie vor eine große Mehrheit. Es besteht ein wissenschaftlicher Konsens zu der Frage, dass die aktuelle Regierung sich nicht an die Vereinbarungen des Pariser Klimaschutzabkommens hält.
Klugschnacker ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2023, 11:35   #11432
qbz
Szenekenner
 
Benutzerbild von qbz
 
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.237
Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
Ich bin bekanntlich kein Verfassungsrechtler. Mein Senf dazu:

Ich sehe es umgekehrt wie Du. Freiheit ist ein allgemeines Konzept, das sich auf die Fähigkeit eines Individuums bezieht, ohne äußere Einschränkungen zu handeln. Grundrechte sind weniger allgemein, sondern spezielle Rechte, die im Grundgesetz festgelegt sind.
Ich auch nicht, weshalb ich vor meinem Kommentar Wikipedia befragt habe:

Freiheitsrechte bilden neben den Gleichheits-, den Verfahrens- und den Teilhaberechten eine Kategorie der Grundrechte.

Wichtige Freiheitsrechte sind danach:

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
usf.
.

Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
Zum Beispiel existiert das Grundrecht auf freie Wahlen. Dieses Grundrecht setzt voraus, dass die Parteien, welche zur Wahl stehen, unterschiedliche politische Programme vertreten. Denn würden alle Parteien das gleiche politische Programm vertreten, wäre eine Wahl zwischen diesen Parteien sinnlos. Folglich müssen die Parteien in gewissen Grenzen ihre politischen Ziele frei formulieren können.

Tritt nun ein äußerer Zwang hinzu, wie beispielsweise der Klimawandel, werden die politischen Spielräume wesentlich verkleinert. Das berührt auch das Grundrecht auf freie Wahlen, denn diese Wahlen werden zunehmend sinnlos. Das Grundrecht auf freie Wahlen mag nach wie vor im Gesetz stehen, doch es lässt sich aufgrund der verkleinerten politischen Handlungsspielräume (politischen Freiheiten) nicht mehr sinnvoll wahrnehmen.

Ich verstehe das Bundesverfassungsgericht so, dass es auf die Freiheit zur Wahrnehmung der Grundrechte abzielt.
Über die optimalen Methoden und die Prioritäten zur CO2-Reduktion gab und gibt es m.E. sehr unterschiedliche politische Auffassungen, ebenso über den sozialen Ausgleich der Belastungen.

Ps: Wahlrecht gehört übrgens auch zu den Freiheitsrechten.

Das Bundesverfassungsgerichtsurteil zielt m.E. primär auf die Begrenzung der Freiheit zur Festlegung der Emissionsquoten und deren Auswirkungen auif die Gesellschaft ab.

Geändert von qbz (27.07.2023 um 11:56 Uhr).
qbz ist offline   Mit Zitat antworten
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