Was glaubst du denn, was wir den halben Tag in Schule so treiben? Integration und Inklusion ist DAS Thema überhaupt und das nicht erst seit gestern.
Zitat:
Zitat von JENS-KLEVE
Dass ich täglich mit und für Ausländer arbeite erwähne ich hier gar nicht, weil ich dafür auch Geld bekomme, es ist also selbstverständlich.
Wer engagiert an vorderer Integrationsfront arbeitet, sollte wohl auch Möglichkeit haben, seine Sorgen und sicher nicht ausbleibenden Frustrationen zu kommunizeren.
Das darf nicht mit ebenso existierender fremdenfeindlicher anti-integrativer Hetze und Propaganda verwechselt werden und solche aber nach Möglichkeit auch nicht "füttern".
immer noch aktuelle Verfassung
ich bin nicht gegen Flüchtlinge , ich bin gegen unkontrollierte Einreise von viel zu vielen jungen Leuten , wo niemand nachvollziehen kann , woher die kommen.
Deutschland kann physikalisch keine komplette Afrika hier unterbringen , Mitleid hin oder her .
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung desAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten ausserhalb dereuropäischen Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werdendurch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen desSatzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegeneingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmtwerden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinenpolitischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgungnoch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wirdvermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange ernicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutungpolitisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Massnahmen wird in allen Fällen des Absatzes3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlichunbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an derRechtmässigkeit der Massnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werdenund verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zubestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten derEuropäischen Gemeinschaft untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unterBeachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlingeund der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung inden Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfungvon Asylbegehren einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungentreffen.
Ist es fair oder auch nur schlau, diesen Menschen eine mangelnde Integrationsbereitschaft vorzuwerfen?
Die Aufregung ist unverständlich - letztlich bekommen (auch) Flüchtlinge doch täglich an Plakatwänden, in Zeitungsanzeigen und sonstwo mitgeteilt, welche Werte es in Deutschland gibt, wie Deutsche mit Frauen umgehen (können).
Das gleiche Spielchen in Leipzig.
Es widerspricht meinem Rechtsempfinden, dass die Typen auf freiem Fuss sind. Kann mir ein Jurist mal die Hintergründe auseinandersetzen?
U-Haft erfordert
- dringenden Tatverdacht und
- Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, soweit nicht besondere (Nr. 3) Straftaten vorliegen. Wiederholungsgefahr gehört eben nicht dazu, weil die Wiederholung der Straftat ja erst gerichtlich festgestellt werden muss. Wenn eine Tat aus der Gruppe heraus begangen wird, käme Verdunkelungsgefahr in Betracht.
Zitat:
Zitat von 'StPO
[
§ 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werdea)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.?