Die Regelung findet man in der aktuellen Sportordnung im § 7 unter Punkt 7.8:
7.8 Wettkampfteilnehmer dürfen weder Begleitung noch Schrittmacherdienste zu Fuß oder
mittels Fahrzeugen annehmen, sich begleiten und / oder betreuen lassen. Als
Betreuung sind insbesondere zu werten:
a) das Voraus- oder Nebenherfahren oder -laufen
b) das personengebundene Reichen von Verpflegung, Getränken, Schwämmen
und / oder Bekleidungsstücken
Persönliche Verpflegung darf nur bei Mittel- und Lang-Distanzwettbewerben und dort
ausschließlich an den offiziell vorgesehenen Verpflegungsstellen von Helfern des
Veranstalters oder eigenen Betreuern angereicht werden.
Gestattet ist jedoch, sich vom Streckenrand aus mit Informationen versorgen zu
lassen, sofern dadurch weder Wettkampfablauf noch andere Wettkampfteilnehmer
störend beeinträchtigt werden.
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Frohe Grüße
Martin
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