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Alt 17.06.2009, 18:54   #9
jens
Szenekenner
 
Registriert seit: 13.11.2006
Ort: Hannover
Beiträge: 1.125
sach ich doch, ich vermute, dass der Radweg nicht für beide Richtungen freigegeben war. Falls doch würd ich ne Eingabe im Strassenverkehrsamt machen. Ist strassenbaurechtlich meines Wissens nicht zulässig da keine zwei Anhänger sicher aneinander vorbeipassen. Ist die Breite da nicht >2m vorgeschrieben? Bin aber kein Fachmann.
__________________
Die schönste Zeit bei der Mitteldistanz sind die 5 Minuten zwischen
"Warum tue ich mir das nur an?"
und
"Wann ist das nächste Rennen?"
jens ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2009, 19:03   #10
Dietmar226
sagt "Hallo allerseits!"
 
Registriert seit: 17.06.2009
Beiträge: 5
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg. Der weiße Streifen links, war die Abgrenzung zu einem Parkplatz bzw. der Asphaltstraße des Parkplatzes, hier erhoffe ich mir auch noch ein Indiz, da der Mofa-Fahrer eingentlich auf seiner Seite noch 5 Meter Platz zum Ausweichen hatte, während ich eine Böschung hochfahrer müßte.
Aber sei es wie es sei, nach meinen ersten Recherchen gewinne ich den Eindruck, das wir auf Radwegen nichts zu suchen haben, zu viele Pflichten aber keine Rechte bzw. Vorteile. Ich habe soebend von einem Urteil gelesen, da ist ein Radfahrer bei eintretender Dunkelheit, auf ein "unbeleuchtetes Polizeipferd" aufgefahren (auf einem Radweg !!!), Urteil des Richters: selber Schuld, das Pferd hätte auch ein Mensch sein können.
Dietmar226 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2009, 19:06   #11
LidlRacer
Szenekenner
 
Benutzerbild von LidlRacer
 
Registriert seit: 01.02.2008
Beiträge: 18.654
Man kann auch mal bremsen, statt sich umfahren zu lassen.

Und natürlich ist man selbst schuld, wenn man blind durch die Gegend fährt.
LidlRacer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.06.2009, 10:06   #12
DerElch
Szenekenner
 
Benutzerbild von DerElch
 
Registriert seit: 29.05.2009
Beiträge: 293
Noch ein Tip am Rande: Auch gegnerische Anwälte und Versicherungen lesen "das Internet". Von daher ist es manchmal gar nicht so dumm, sich bei Rechtstreitigkeiten auch in diesem Forum mit unbedachten Äußerungen zum Unfallhergang zurückzuhalten.
DerElch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.06.2009, 11:53   #13
Rhing
Szenekenner
 
Benutzerbild von Rhing
 
Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Zitat:
Zitat von Dietmar226 Beitrag anzeigen
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg.
Wüßte nicht, was das miteinander zu tun hat:

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Rhing ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.06.2009, 20:15   #14
Dietmar226
sagt "Hallo allerseits!"
 
Registriert seit: 17.06.2009
Beiträge: 5
Zitat:
Zitat von Rhing Beitrag anzeigen
Wüßte nicht, was das miteinander zu tun hat:

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

Danke für deine fachlich fundierten Beiträge !
Dietmar226 ist offline   Mit Zitat antworten
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