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sach ich doch, ich vermute, dass der Radweg nicht für beide Richtungen freigegeben war. Falls doch würd ich ne Eingabe im Strassenverkehrsamt machen. Ist strassenbaurechtlich meines Wissens nicht zulässig da keine zwei Anhänger sicher aneinander vorbeipassen. Ist die Breite da nicht >2m vorgeschrieben? Bin aber kein Fachmann.
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Die schönste Zeit bei der Mitteldistanz sind die 5 Minuten zwischen
"Warum tue ich mir das nur an?"
und
"Wann ist das nächste Rennen?"
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg. Der weiße Streifen links, war die Abgrenzung zu einem Parkplatz bzw. der Asphaltstraße des Parkplatzes, hier erhoffe ich mir auch noch ein Indiz, da der Mofa-Fahrer eingentlich auf seiner Seite noch 5 Meter Platz zum Ausweichen hatte, während ich eine Böschung hochfahrer müßte.
Aber sei es wie es sei, nach meinen ersten Recherchen gewinne ich den Eindruck, das wir auf Radwegen nichts zu suchen haben, zu viele Pflichten aber keine Rechte bzw. Vorteile. Ich habe soebend von einem Urteil gelesen, da ist ein Radfahrer bei eintretender Dunkelheit, auf ein "unbeleuchtetes Polizeipferd" aufgefahren (auf einem Radweg !!!), Urteil des Richters: selber Schuld, das Pferd hätte auch ein Mensch sein können.
Noch ein Tip am Rande: Auch gegnerische Anwälte und Versicherungen lesen "das Internet". Von daher ist es manchmal gar nicht so dumm, sich bei Rechtstreitigkeiten auch in diesem Forum mit unbedachten Äußerungen zum Unfallhergang zurückzuhalten.
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg.
Wüßte nicht, was das miteinander zu tun hat:
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.