Grundsätzlich gilt rechts-vor-links, es sei denn, es steht einanderes die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen, d.h. Zeichen 205, 206, 301 oder 306, vgl. § 8 StVO. Diese Zeichen stehen an der Kreuzung nicht. Es bleibt also beim Grundsatz rechts-vor-links.
Vgl. dazu OLG Karlsruhe: 10 U 113/97, Urteil v. 10.10.1997:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. …
Das sollte auch für Deinen Schwager reichen. Eine Flasche geht an mich.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."
Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht.
Da hier offenbar keine der genannten Ausnahmen vorliegt, gilt also Rechts-vor-Links.
Problematisch wäre nur, wenn nicht erkennbar ist, dass mit (Rad-)Verkehr von rechts zu rechnen ist. Aber das ist es ja durch die Zusatzschilder, wenn auch nicht superdeutlich.
Es gibt bei uns eine Strasse, die durch ein Schild als Vorfahrtsstrasse gekennzeichnet ist. Das Schild steht unmittelbar vor einer Kreuzung, an der nach links und rechts jeweils eine Einbahnstrasse (Zeichen 220) abzweigt. Unter den Einbahnstrassenschildern hängt das Zeichen mit dem Rad und den zwei Pfeilen.
Gemäß dem auf der Durchgangsstrasse befindlichen Vorfahrtszeichens habe ich also Vorfahrt; nur, woher weiß das der beispielsweise von rechts kommende Radfahrer? Ein Vorfahrt Achten schild gibt es nämlich in den beiden Einbahnstrassen nicht.
Mir ist unser Schilderwald insgesamt viel zu unübersichtlich, weshalb ich mich da lieber nicht drauf verlasse und an fast jeder Kreuzung langsam mache. Auch auf die Gefahr hin, dass der Hintermann hupt.
Gemäß dem auf der Durchgangsstrasse befindlichen Vorfahrtszeichens habe ich also Vorfahrt; nur, woher weiß das der beispielsweise von rechts kommende Radfahrer? Ein Vorfahrt Achten schild gibt es nämlich in den beiden Einbahnstrassen nicht.
Das würde ich dringend dem Straßenverkehrsamt melden. Die Radfahrer müssten da ein Vorfahrt-Achten-Schild kriegen. Ist sonst echt gefährlich.
Grundsätzlich gilt rechts-vor-links, es sei denn, es steht einanderes die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen, d.h. Zeichen 205, 206, 301 oder 306, vgl. § 8 StVO. Diese Zeichen stehen an der Kreuzung nicht. Es bleibt also beim Grundsatz rechts-vor-links.
Vgl. dazu OLG Karlsruhe: 10 U 113/97, Urteil v. 10.10.1997:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. …
Das sollte auch für Deinen Schwager reichen. Eine Flasche geht an mich.
...Danke an alle, er hat aufgegeben und seine Niederlage eingeräumt
Den Kasten werde ich zur traditionellen Saisoneröffnung am Fühlinger im April mitbringen (s. Tough Guy Fred...), da kannst du gerne süffeln bis es alle ist....
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."
Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht.
Noch eine Ausnahme: Wer eine verkehrsberuhigte Zone (vulgo Spielstraße) verläßt muß warten, auch wenn er von rechts kommt.
Nach Verwaltungsverordnung sollte die Situation nicht auftreten, da das Ende der Zone deutlich vor der Kreuzung liegen sollte, aber wie wir von der Radwegbenutzungspflicht wissen, klafft zwischen "eigentlich" und der Realität immer noch eine Lücke.
davon fällt mir auch eine ähnliche verkehrsrechtliche Frage ein, die mich (seit einem fast-Zusammenstoß) seit längerem beschäftigt; vielleicht kann mir einer der Experten hier weiterhelfen:
Situation: ich fahre mit dem Rad einen Radweg an der Bundesstraße entlang (ca. 2 - 3 m von der Bundesstraße abgesetzt, rechte Seite. Von rechts kommen Wirtschaftswege rein. Kommt ein Auto von rechts, und will auf die Bundesstraße. Habe ich vorfahrt, weil ich (gefühlt) ja eigentlich die Bundesstraße langfahre, oder er, weil er von rechts kommt? Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist?
Es sind keine Schilder an der Kreuzung angebracht. Und klar, im Zweifel gebe ich natürlich nach, aber was ist die Rechtslage dazu?
__________________
“If everything's under control, you're going too slow.” (Mario Andretti)