(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen
von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages
und der Gebietskörperschaften bis zum 10. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von
diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende
Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und
Enkelkinder oder
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder
Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen,
sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
aus
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1
PDF-Datei