Zitat:
Formulierungshilfe
für die Koalitionsfraktionen für einen
aus der Mitte des Deutschen Bundesta-
ges einzubringenden
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite
A. Problem und Ziel
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In-
fektionsschutzgesetz – IfSG) enthält weitreichende Befugnisse zur Verhütung
(§§ 16 ff. IfSG) sowie zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. IfSG). Das In-
fektionsschutzgesetz wird im Wesentlichen von den Ländern als eigene Angelegenheit aus-
geführt. Die Anordnung von Maßnahmen der Verhütung sowie der Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Eine ergänzende
Zuständigkeit des Bundes für Maßnahmen der Verhütung und insbesondere der Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten ist bislang,
abgesehen von den Zuständigkeiten des Robert
Koch-Instituts, auch für den Krisenfall nicht vorgesehen. In der Normallage reicht diese
Kompetenzverteilung aus, um die Ausbreitung eines Krankheitserregers zu verhindern.
Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ver-
ursachten Krankheit COVID-19 zeigt, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren
des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. In einer sich dynamisch entwickelnden
Ausbruchssituation kann für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik
durch eine sich grenzüberschreitend ausbreitende übertragbare Krankheit eine erhebliche
Gefährdung eintreten, der nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann. Um einer
Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, muss die Bundesregie-
rung in die Lage versetzt werden, schnell mit schützenden Maßnahmen einzugreifen. Die
Bundesregierung wird zur Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
ermächtigt. Auf Verlangen des Bundestages oder des Bundesrates ist die Feststellung auf-
zuheben. In der Folge der Feststellung wird das Bundesministerium für Gesundheit u. a.
ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Me-
dizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzaus-
rüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen
im Gesundheitswesen zu treffen. Die Bundes
regierung hat die epidemische Lage von nati-
onaler Tragweite unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre
Feststellung nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall verlieren sämtliche Maßnahmen, die
getroffen worden sind, ihre Gültigkeit.
[...]
Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Zitatende
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministe..._Tragweite.pdf