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Trotz Dopingsperre: Startrecht bei nicht DTU-genehmigten Triathlons? - Seite 16 - triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum
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Alt 04.09.2019, 09:53   #121
NBer
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Beiträge: 6.865
Zitat:
Zitat von Hafu Beitrag anzeigen
.....1. In dem Augenblick, in dem die Firma eines Präsidiumsmitglied der DTU die Zeitnahme eines Triathlons übernimmt (und das DTU-Präsidium gehört ja zu den Unterzeichnern des Antidopingcodes) handelt es sich bei der Veranstaltung, auch wenn keine offizielle Verbandsgenehmigung beantragt wurde, um einen "Wettkampf, der von ... einem sonstigen Unterzeichner " zumindest mitorganisiert wurde. Denn die professionelle Übernahme der Zeitnahme ist ja zweifellos ein wesentliches Element der Wettkampf-Organisation.

2. Das Veranstaltungsverbot gilt neben den Wettkämpfen der obigen Kategorie auch ausdrücklich bei Wettkämpfen, die von einem "...nationalen Veranstalter autorisiert oder organisiert werden" (sic).......
das ist doch eine sehr zusammengestrickte argumentation. die körperliche anwesenheit eines präsidiumsmitglieds macht aus einer nichtgenehmigten noch lange keine genehmigte veranstaltung und das anbieten einer kostenpflichtigen dienstleistung macht mich noch nicht zum mitorganisator.
wir haben hier von mir zu hause nur 30km weg eine für hiesige verhältnisse große "schwarze" veranstaltung, an der regelmäßig viele meiner freunde teilnehmen. ich würde da auch gern mal zuschauen, vermeide das aber als präsidiumsmitglied des landesverbandes. worin ich aber eher eine symbolische geste sehe. wenn ich mit einer serviceleistung mein geld verdienen müsste, weiss ich nicht, ob ich dort nicht auch zeitmesser machen würde. schließlich müsste ich meinen lebensunterhalt verdienen, da könnte ich wohl auf symbolische gesten keine rücksicht nehmen.
um es auch noch einmal deutlich zu sagen.....ein dienstleister bestimmt bei so einer veranstaltung NICHT, wer dort startet oder nicht. vielleicht hat der kollege den veranstalter ja darauf aufmerksam gemacht, dass dort ein gesperrter athlet auf der liste steht, dem war es aber vielleicht egal? wir wissen es nicht.
NBer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.09.2019, 10:20   #122
Hafu
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von NBer Beitrag anzeigen
...die körperliche anwesenheit eines präsidiumsmitglieds macht aus einer nichtgenehmigten noch lange keine genehmigte veranstaltung und das anbieten einer kostenpflichtigen dienstleistung macht mich noch nicht zum mitorganisator.
...
Mir ging es nicht um die körperliche Anwesenheit, sondern eher um die Mitorganisation des Events. Ob diese Mitorganisation auf ehrenamtlicher Basis wie bei den Helfern einer Veranstaltung oder auf professioneller Basis gegen Bezahlung erfolgt, macht in meinen Augen im Sinne der wörtlichen Anwendung des oben wiedergegebenen Antidopingcodes keinen wesentlichen Unterschied.

Aber ich gebe zu, dass die erste Argumentationslinie ein Stück weit juristisch um die Ecke gedacht gestrickt ist und dementsprechend von Leuten, die sich besser auskennen als ich überprüft werden müsste.

Daneben gibt es im Antidopingcode aber noch den Passus, dass auch die Teilnahme an anderen Wettkämpfen, außerhalb des klassischen verbandsorganisierten Sport gilt. Erwähnt sind professionelle Veranstalter, womit zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Antidopingcodes zweifellos Ironman gemeint war, die damals ihre Großveranstaltung in Frankfurt unter Kurt Denk in Eigenregie mehrere Jahre lang ohne sportrechtliche Genehmigung durchzogen. Daneben sind aber neben den professionellen Veranstaltern explizit auch nicht näher definierte "nationale und internationale Veranstalter" aufgeführt, für die das Teilnahmeverbot ebenfalls gilt.

Aus diesem Passus geht meiner Meinung nach eindeutig hervor, dass die Verfasser des Antidopingcodes der DTU das Teilnahmeverbot für gesperrte Sportler sehr breit angelegt haben und ausdrücklich möglichst viele Triathlonveranstaltungen erfassen wollten und eben nicht nur die überschaubare Gruppe der verbandsgenehmigten Veranstaltungen.

Hier im Forum gibt es doch auch Juristen. Eventuell können diese den oben zitierten Teilnahmeverbotsparagraphen des Antidoping-Codes mal aus juristischer Sicht interpretieren.
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Alt 04.09.2019, 10:43   #123
NBer
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Registriert seit: 21.11.2008
Ort: Neubrandenburg
Beiträge: 6.865
Zitat:
Zitat von Hafu Beitrag anzeigen
......ausdrücklich möglichst viele Triathlonveranstaltungen erfassen wollten und eben nicht nur die überschaubare Gruppe der verbandsgenehmigten Veranstaltungen.
......
das würde ich mir auch wünschen, weiss aber halt auch nicht, ob das in diesem konkreten fall so ist.
die sache ist halt kompliziert.....die verbände können nicht auf der einen seite "schwarze" wettkämpfe ignorieren weil sie dort keinerlei verantwortung haben, und auf der anderen seite aber die einhaltung der eigenen regularien einfordern.
NBer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.09.2019, 15:30   #124
Helmut S
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Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 8.869
Für mich klingen die - durchaus Interessanten - Argumentationen hier etwas verkompliziert. Die Frage ist doch mE schon im Threadtitel "falsch".

Die Frage ob ein gesperrter Triathlet bei bei einer Veranstaltung starten darf oder nicht, hängt doch zunächst überhaupt nicht mit der Genehmigung durch die DTU zusammen, sondern vielmehr mit der Frage, ob die Verbandsregeln für diesen Sportler bzw den Ausrichter gelten. Insbesondere gelten Verbandsregeln nicht für Nichtmitglieder oder Personen, die sie nicht anderweitig und aus anderen Gründen in irgendeiner Form akzeptieren.

Ein Verband hat Verbandsgewalt vom Staat übertragen bekommen. Aufgrund dieser darf er für seine Mitglieder Regeln erlassen und Sanktionen verhängen. Mitglied wird man durch das Rechtsgeschäft des Beitritts.

Also ist doch bei der Betrachtung folgende Fallunterscheidung - völlig unabhängig von der wohl komplizierten Genehmigungsfrage - zu machen meine ich:

Fall 1: Wenn sowohl Sportler als auch Ausrichter Verbandsmitglied sind, ist der Fall völlig klar: Der Sportler ist wegen Dopings gesperrt und darf nicht starten. Startet er doch, ist das auf beiden Seiten zu sanktionieren.

Fall 2a: Sportler ist Mitglied, Ausrichter nicht aber erkennt die DTU Regularien an. Dann gilt mE das für Fall 1 Gesagte.

Fall 2b: Sportler ist Mitglied, Ausrichter nicht und erkennt die DTU Regularien auch nicht an. M.E. sollte hier der Sportler sanktioniert werden können. Er war aufgrund von, durch seine Mitgliedschaft für ihn geltende Regeln, gesperrt und ist trotzdem angetreten. Das ist ein Regelbruch, der sanktioniert werden müsste. Das halte ich für den kompliziertesten Fall.

Fall 3: Ausrichter ist Mitglied, der Sportler aber nicht und erkennt die DTU Richtlinien auch nicht an*. Das ist m.E. ebenso klar, denn der Ausrichter hat sich den Verbandsrichtlinien zu unterwerfen und darf deshalb keine gesperrten Sportler starten lassen. Tut er das doch, ist dies zu sanktionieren.

*Wie auch immer er das in diesem Fall tun sollte. Normal wird er ja eine Tageslizenz lösen müssen um zu starten und erkennt damit die Regularien an.

Fall 4: Weder Ausrichter noch Sportler sind Mitglied und erkennen die Regeln auch nicht an. Das ist m.E. auch klar, weil es sich hier um ein Ereignis ausserhalb der Verbandsgewalt der DTU handelt. Der Sportler darf starten und es gibt keine Sanktionen.

Just my 5 Cents

EDIT meint noch, dass es grundsätzlich keine Rolle spielen sollte, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Entscheidend ist die Mitgliedschaft im Verband und die damit einhergehende Unterwerfung unter die Verbandsregeln.

Geändert von Helmut S (04.09.2019 um 15:41 Uhr).
Helmut S ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.09.2019, 23:15   #125
tandem65
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Ort: 69493 Hirschberg
Beiträge: 9.214
Zitat:
Zitat von Helmut S Beitrag anzeigen
Fall 2b: Sportler ist Mitglied, Ausrichter nicht und erkennt die DTU Regularien auch nicht an. M.E. sollte hier der Sportler sanktioniert werden können. Er war aufgrund von, durch seine Mitgliedschaft für ihn geltende Regeln, gesperrt und ist trotzdem angetreten. Das ist ein Regelbruch, der sanktioniert werden müsste. Das halte ich für den kompliziertesten Fall.
Meiner bescheidenen Meinung nach ist dieser Fall wohl der passende.
Die Frage ist meines ist nicht ob der Veranstalter jetzt den gesperrten Athleten starten lassen darf oder nicht. Die Frage ist ob der Start des Athleten bei dem Wettkampf Auswirkungen auf seine Sperre hat.
An der Stelle folgen ich Hafus Argumentation, daß es eben unabhängig von der Genehmigung der DTU ein Wettkampf ist. Er darf nicht starten und seine Sperre sollte verlängert werden. Jetzt kann der Athlet entscheiden daß er nur noch bei nicht genehmigten Veranstaltungen startet. Damit entzieht er sich auf Dauer dem Einflussbereich des Verbandes. Wäre für mich OK.
__________________
PB
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10.06.2012 5:03:16 Challenge Kraichgau MD
08.07.2012 10:38:13 IM FfM
12.03.2017 42:40 Bienwald 10K
12.03.2017 1:30:55 Bienwald HM
29.10.2017 3:15:05 FfM M


2022
08.05. 1:40:09 St. Wendel HM
31.07 Dresden MD cancelled
21.08 5:16:59 Breisgau Triathlon MD
02.10 12:57:47 Elbaman LD
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