Geschäftsnummer:
. IN 51/14 (Du)
Amtsgericht Crailsheim
Insolvenzgericht
Beschluss vom 18.11.2014
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Magic OnlinePower.de GmbH, Wilhelmstraße 23, 74564 Crailsheim (AG Ulm, HRB 726372),
vertreten durch:
Steffen Mayer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jürgen Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.11.2014, um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Henning Necker, Schubartstraße 13, 73430 Aalen, Tel.: 07361 92510, Fax: 07361 925199, E-Mail:
info@fnb-insolvenzverwaltung.de, Internet:
www.fnb-kanzlei.de.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.01.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Termin zur Gläubigerversammlung in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenz-verwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin ) und zugleich Forderungsprüfungstermin (§ 29 Abs. 2 InsO)
ist am
Donnerstag, 12.02.2015, 09:00 Uhr, Saal 117,
Amtsgericht, Schillerstraße 1, 74564 Crailsheim.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Reststreits mit
erheblichem Streitwert,
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§ 162, 163 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraumes, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (08.01.2015) und dem Prüfungstermin (12.02.015) liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Crailsheim, Schillerstraße 1, 74564 Crailsheim, niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Dieser muss spätestens am Stichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Es wird folgender Hinweise erteilt:
Gläubiger deren Forderungen im Termin festgestellt wurden, werden über das Ergebnis des Termins durch das Insolvenzgericht nicht benachrichtigt werden (§ 179 Abs. 3 InsO).
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO).