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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Trotz Dopingsperre: Startrecht bei nicht DTU-genehmigten Triathlons?
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 04.09.2019, 14:30   #124
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 8.891
Für mich klingen die - durchaus Interessanten - Argumentationen hier etwas verkompliziert. Die Frage ist doch mE schon im Threadtitel "falsch".

Die Frage ob ein gesperrter Triathlet bei bei einer Veranstaltung starten darf oder nicht, hängt doch zunächst überhaupt nicht mit der Genehmigung durch die DTU zusammen, sondern vielmehr mit der Frage, ob die Verbandsregeln für diesen Sportler bzw den Ausrichter gelten. Insbesondere gelten Verbandsregeln nicht für Nichtmitglieder oder Personen, die sie nicht anderweitig und aus anderen Gründen in irgendeiner Form akzeptieren.

Ein Verband hat Verbandsgewalt vom Staat übertragen bekommen. Aufgrund dieser darf er für seine Mitglieder Regeln erlassen und Sanktionen verhängen. Mitglied wird man durch das Rechtsgeschäft des Beitritts.

Also ist doch bei der Betrachtung folgende Fallunterscheidung - völlig unabhängig von der wohl komplizierten Genehmigungsfrage - zu machen meine ich:

Fall 1: Wenn sowohl Sportler als auch Ausrichter Verbandsmitglied sind, ist der Fall völlig klar: Der Sportler ist wegen Dopings gesperrt und darf nicht starten. Startet er doch, ist das auf beiden Seiten zu sanktionieren.

Fall 2a: Sportler ist Mitglied, Ausrichter nicht aber erkennt die DTU Regularien an. Dann gilt mE das für Fall 1 Gesagte.

Fall 2b: Sportler ist Mitglied, Ausrichter nicht und erkennt die DTU Regularien auch nicht an. M.E. sollte hier der Sportler sanktioniert werden können. Er war aufgrund von, durch seine Mitgliedschaft für ihn geltende Regeln, gesperrt und ist trotzdem angetreten. Das ist ein Regelbruch, der sanktioniert werden müsste. Das halte ich für den kompliziertesten Fall.

Fall 3: Ausrichter ist Mitglied, der Sportler aber nicht und erkennt die DTU Richtlinien auch nicht an*. Das ist m.E. ebenso klar, denn der Ausrichter hat sich den Verbandsrichtlinien zu unterwerfen und darf deshalb keine gesperrten Sportler starten lassen. Tut er das doch, ist dies zu sanktionieren.

*Wie auch immer er das in diesem Fall tun sollte. Normal wird er ja eine Tageslizenz lösen müssen um zu starten und erkennt damit die Regularien an.

Fall 4: Weder Ausrichter noch Sportler sind Mitglied und erkennen die Regeln auch nicht an. Das ist m.E. auch klar, weil es sich hier um ein Ereignis ausserhalb der Verbandsgewalt der DTU handelt. Der Sportler darf starten und es gibt keine Sanktionen.

Just my 5 Cents

EDIT meint noch, dass es grundsätzlich keine Rolle spielen sollte, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Entscheidend ist die Mitgliedschaft im Verband und die damit einhergehende Unterwerfung unter die Verbandsregeln.

Geändert von Helmut S (04.09.2019 um 14:41 Uhr).
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