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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Trotz Dopingsperre: Startrecht bei nicht DTU-genehmigten Triathlons?
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 04.09.2019, 09:20   #122
Hafu
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von NBer Beitrag anzeigen
...die körperliche anwesenheit eines präsidiumsmitglieds macht aus einer nichtgenehmigten noch lange keine genehmigte veranstaltung und das anbieten einer kostenpflichtigen dienstleistung macht mich noch nicht zum mitorganisator.
...
Mir ging es nicht um die körperliche Anwesenheit, sondern eher um die Mitorganisation des Events. Ob diese Mitorganisation auf ehrenamtlicher Basis wie bei den Helfern einer Veranstaltung oder auf professioneller Basis gegen Bezahlung erfolgt, macht in meinen Augen im Sinne der wörtlichen Anwendung des oben wiedergegebenen Antidopingcodes keinen wesentlichen Unterschied.

Aber ich gebe zu, dass die erste Argumentationslinie ein Stück weit juristisch um die Ecke gedacht gestrickt ist und dementsprechend von Leuten, die sich besser auskennen als ich überprüft werden müsste.

Daneben gibt es im Antidopingcode aber noch den Passus, dass auch die Teilnahme an anderen Wettkämpfen, außerhalb des klassischen verbandsorganisierten Sport gilt. Erwähnt sind professionelle Veranstalter, womit zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Antidopingcodes zweifellos Ironman gemeint war, die damals ihre Großveranstaltung in Frankfurt unter Kurt Denk in Eigenregie mehrere Jahre lang ohne sportrechtliche Genehmigung durchzogen. Daneben sind aber neben den professionellen Veranstaltern explizit auch nicht näher definierte "nationale und internationale Veranstalter" aufgeführt, für die das Teilnahmeverbot ebenfalls gilt.

Aus diesem Passus geht meiner Meinung nach eindeutig hervor, dass die Verfasser des Antidopingcodes der DTU das Teilnahmeverbot für gesperrte Sportler sehr breit angelegt haben und ausdrücklich möglichst viele Triathlonveranstaltungen erfassen wollten und eben nicht nur die überschaubare Gruppe der verbandsgenehmigten Veranstaltungen.

Hier im Forum gibt es doch auch Juristen. Eventuell können diese den oben zitierten Teilnahmeverbotsparagraphen des Antidoping-Codes mal aus juristischer Sicht interpretieren.
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