Zitat:
Zitat von Matthias75
Wenn ich das richtig sehe, geht es um die Lohnfortzahlung bei Quarantäne, nicht beim Krankheit. Ersteres ist im Infektionsschutzgesetz geregelt, letzteres in anderen Gesetzen.
Es geht also nicht darum, wer eine Erkrankung hätte vermeiden können, sondern darum, wer eine Quarantäne, die auch zum Schutz einer weiteren Ausbreitung ausgesprochen werden kann, hätte vermeiden können.
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Das stimmt.
Ich bearbeite im Moment solche Anträge, weil ich von meiner eigentlich Tätigkeit (die natürlich im Moment einfach nur liegen bleibt) abgeordnet wurde. Es kommen unglaubliche Massen an Anträgen rein.
Mit den Entgeltforzahlungspflichten der Arbeitgeber kenn ich mich nicht wirklich aus, aber mit den Entschädigungen laut Infektionsschutzgesetz mittlerweile natürlich schon.
Man muss Trennen zwischen dem Entgeltforzahlungspflichten des Arbeitgebers und der Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz.
Entgeltforzahlungspflichten des Arbeitgebers:
Sind in einen anderem Gesetz geregelt. Sollen Verdienstausfall verhindern. Z.B. bei Krankheit, sonstiger persönlicher Verhinderung (rund vier Tage Entgeltforzahlung, außer § 616 BGB ist abgedungen) und bestimmt noch in weiteren Fällen
Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz:
Bei "sonstiger persönlicher Verhinderung" (darunter fällt Quarantäne) passiert es sofort (§ 616 BGB abgedungen) oder nach 4 Tage, dass der Arbeitnehmer in die Röhre schaut und kein Entgelt bekommt (außer er ist z.B. während der Quarantäne an COVID19 arbeitsunfähig, oder anderweitig erkrankt)
Hier springt das Infektionschutzgesetz ein. Man bekommt eine Entschädigung, wenn man in Quarantäne geschickt wird, weil man Ansteckungsverdächtiger (Kontaktperson I), Ausscheider (positiver Test, keine AU) oder Verdachtsperson (z.B. Symptome) ist. Der Arbeitgeber hat diese Entschädigung vorauszuzahlen und kriegt sie dann von der Behörde zurück auf Antrag. Die Entschädigung soll so hoch ausfallen, als hätte der AN ganz normal seine Sollzeit gearbeitet.
Es gab in der Vergangenheit schon keine Entschädigung, wenn man z.B. ins Ausland gefahren ist mit dem Wissen, dass man bei der Rückkehr in Quarantäne muss. Gleiches wollen sie jetzt wohl machen, wenn man sich nicht impfen lässt, mit dem Wissen, dass man bei einer Einstufung als Kontaktperson in Quarantäne muss.
Der Arbeitnehmer bekommt dann für die Quarantänezeit einfach kein Geld überwiesen, ausser vielleicht für 4 Tage, wenn § 616 BGB nicht abgedungen ist.