Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach künftigen Einschränkungen von Grundrechten zugunsten des Klimaschutzes ausführlich behandelt und explizit beantwortet.
Kurz gefasst geht es um die Verhältnismäßigkeit von Klimaschutzmaßnahmen, wenn diese Maßnahmen Einschränkungen anderer Grundrechte und Staatsziele zur Folge haben.
Das Gericht argumentiert, dass in Zukunft selbst gravierende Klimaschutzmaßnahmen, welche andere Grundrechte erheblich einschränken, verhältnismäßig sein könnten (Absatz 192, 193, 194):
Zitat:
... können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser künftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen.
Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung ("der Emissionsmengen" qbz) auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt werden können – verhältnismäßig sein.
|
|
Das BVG spricht in diesem Zusammenhang immer von
Freiheit, Freiheitsbelastungen usf. Ich vermute, man kann dafür nicht einfach identisch die Bezeichnung "Grundrechte" nach dem GG verwenden, weil Grundrechte als Oberbegriff mehr Rechte umfassen wie die Freiheitsrechte aus Art. 2, auf die sich das BVG-Urteil vor allem bezieht, und z.B. auch die Gleichheitsrechte oder sozialen Leistungsrechte includieren. Was meinen Verfassungsrechtler dazu?
In dem verlinkten Text heisst der letzte Abs. in meinem Verständnis umformuliert: Die Auswirkungen der aktuellen Regelung der Emissionsmengen auf die zukünftige Freiheit muss verhältnismäßig sein. D.h. die zu reduzierenden Emissionsmengen müssen proportional anteilig über die Zeit verteilt werden. Es geht dabei in diesem Abs.. gar nicht allgemein um Eingriff in
die Grundrechte zugunsten des Klimaschutzes. Der Text sagt: Überlässt der heutige Staat primär der Zukunft die CO2-Reduktion, ist die Freiheit (der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit nach Art. 2) in der Zukunft entsprechend eingeschränkter im Vergleich zu heute und die (Freiheits)Belastungen sind zukünftig höher.