Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer
Ja zu was Du schreibst, aber das ist nur die Hälfte. Die Diskussion geht darum, daß Arne nach meinem Eindruck aus der hier gestellten Forderung nach einem konkretisierten Plan und Emissionsreduktion eine absolute und nicht anzweifelbare Priorität über andere Anliegen, Ziele und Grundrechte ableitet, wie auch einen quantifizierten Erfolgszwang in der Umsetzung. Ich bezweifle hingegen, daß dies die alleinige Interpretation des Urteils sein kann, und sehe auch keine Hinweise im Text dafür. Das wird aus Arnes Zitat in Post 11398 erkennbar, in dem das Verfassungsgericht sehr wohl auf die Pflicht zum Abwägen verschiedener Rechtsgüter und auf die mögliche Priorisierung von Grundrechten vor einem Klimaziel in °C hinweist. S. auch Post 11460.
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Das BVG formuliert, wie Arne es geschrieben hat, eine
grundgesetzliche Pflicht an den Staat, transparente, konkrete CO-2 Reduktionsziele und -schritte bis zur Klimaneutralität zu erreichen, um die Freiheit der künftigen Generationen zu schützen, was sich auf Art. 2 bezieht, den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Würden dabei mit einzelnen CO2-Reduktionsgesetzen andere Grundrechte verletzt, muss halt das BVG zu dem Einzelfall konkret Stellung nehmen. Ein Verfassungsrechtler könnte uns sicher auch jetzt abstrakt die Wertehierachie des GG erläutern und eventuelle Konflikte "konstruieren".
