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Letztendlich muss nur dem Impfpass durch Rechtsprechung Urkundencharakter zugesprochen werden; am besten eben durch den BGH.
Bislang hatte der Impfpass ja eher "Tagebuchcharakter" und war damit für den tatsächlichen Rechtsverkehr irrelevant. Da aber der Impfpass spätestens, wenn es weitgehende 2G Regelungen im Alltag und / oder am Arbeitsplatz geben wird, DIE Freifahrtkarte zur Teilhabe am Leben sein wird und damit für den Rechtsverkehr plötzlich unglaublich relevant wird, muss diesem eben auch Urkundencharakter zugesprochen werden.
Und dann ist es eben keine Frage mehr, in wie fern Manipulationen den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen.
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Auf dem Weg vom “steifen Stück” zum geschmeidigen Leopard
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