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Alt 16.03.2021, 13:28   #1583
crazy
Ehemals crazyviech
 
Benutzerbild von crazy
 
Registriert seit: 10.10.2006
Ort: Nordeifel
Beiträge: 2.049
Zitat:
Zitat von mum Beitrag anzeigen
Woher weisst Du das (fett geschrieben)? Verstehst Du etwas davon?
Von Impfstoffentwicklung? Nein. Weder entwickle ich Impfstoffe, noch lasse ich diese zu.



Zitat:
Zitat von Das Arzneimittelgesetz von 1964 (auszugsweise)
§ 19
(1) Die Anmeldung der Arzneispezialität muß
folgende Angaben enthalten:
1. Firma oder Name sowie Anschrift des Anmeldenden,
2. Bezeichnung der Arzneispezialität,
3. Zusammensetzung nach Art und Menge;
alle Bestandteile sind mit einer ihrer im
Deutschen Arzneibuch aufgeführten Bezeichnungen, im Deutschen Arzneibuch
nicht aufgeführte Bestandteile mit ihren
gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen anzugeben,
4. Ergebnisse der pharmakologischen Prüfung und klinischen Erprobung, soweit Stoffe bisher nicht allgemein bekannter Wirksamkeit verwendet worden sind,
5. Anwendungsgebiete unter Angabe der Gegenanzeigen,
6. Darreichungsform,
7. Gebrauchsanweisung,
Zitat:
Zitat von Das Arzneimittelgesetz von 2020 (auszugsweise)
§ 21 Zulassungspflicht
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt hat. Das gilt auch für Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln besitzen.

Zitat:
Zitat von Bösl, 2009
Die als Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes am 23. Juni 1964 in Kraft getretene Neuregelung sah schliesslich eine Aufklärungspflicht der Hersteller über die pharmakologische Prüfung und klinische Erprobung vor.
Bösl, E. (2009). Politiken der Normalisierung: Zur Geschichte der Behindertenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland (Disability Studies. Körper - Macht - Differenz) (1. Aufl.). transcript Verlag.


Das heisst, vor 1964 konnten Hersteller in einem gewissen Rahmen quasi tun und lassen, was sie wollten, da sie nicht über ihre internen Prüfungs- und Zulassungsverfahren aufzuklären hatten.
Wenn Du, wie Du schreibst, 53 bist, besteht eine durchaus reelle Chance, dass die Dir als Kind verabreichten Impfstoffe noch nach alten (und ergo nach heutigem Standard nur unzureichend getesteten) Standards erfolgten. Hat es geschadet, oder haben wir schon mit den damaligen, nach heutigen Kriterien erschreckend niedrigen, Standards, zuvor quasi tödliche Krankheitsbilder in den Griff bekommen?

Für den Laien kann ich diese gut aufbereitete österreichische Seite zum Thema Impfstoffentwicklung empfehlen:
https://www.ages.at/themen/krankheit...n-impfstoffen/


Die weltweit gebündelten Kräfte zu einer Vakzinentwicklung sind in dieser Gütequalität, was Transparenz, Studienteilnehmer, Geschwindigkeit und Folgebeobachtung betrifft ein (positives!) Novum in der Geschichte der Menschheit.
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