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Es wurde nicht der Obdachlose angezündet, sondern seine Papier- und Plastiktüten. Es wurde dabei in Kauf genommen, das der Obdachlose schwer verletzt wird oder sogar umkommt. Von den Tätern war einer volljährig, die anderen waren minderjährig. Abgeschoben wird, wenn das vom Richter verhängte Strafmaß zwei Jahre oder mehr beträgt.
Asyl bekommt bei uns nur, wer glaubhaft machen kann, in seinem Herkunftsland an Leib und Leben bedroht zu sein. Eine Abschiebung zurück in dieses Land zu einer Zeit, in der diese Bedrohung noch besteht, bedeutet, den möglichen Tod dieses Menschen in Kauf zu nehmen.
Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist diese Maßnahme nur bei entsprechend schweren Vergehen rechtens. Im vorliegenden Fall wird ein Richter prüfen, ob die Schuld des 21jährigen, der beiden 17jährigen und des 15jährigen dafür ausreicht. Die Anklage lautet immerhin versuchter Mord. Mir ist nicht bekannt, ob Minderjährige abgeschoben werden. Und falls ja, ob diese Abschiebung auch für die Eltern gelten würde, im Sinne einer Mithaftung.
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