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Neues Urteil zum Thema: Helmpflicht
Streit um Helmpflicht für Fahrradfahrer
Wer als Freizeitradler mit seinem Rennrad unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Helm tragen. Denn erleidet er bei einem Unfall eine Kopfverletzung, trifft ihn andernfalls ein erhebliches Mitverschulden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.2.2007 entschieden (Az.: I-1 U 182/06). Schwere Kopfverletzung Nach einer Mitteilung des Anwalt Suchservice befanden sich der Kläger und zwei seiner Freunde mit ihren Rennrädern auf einer Landpartie. Der Kläger folgte seinen Freunden mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h. In Höhe einer scharfen Rechtskurve kam der Gruppe ein Traktor mit einem Heuwender entgegen. Das Gespann nahm die gesamte Breite der schmalen Fahrbahn ein. Während es den beiden vorausfahrenden Radlern gelang, an dem Traktor vorbeizukommen, leitete der Kläger eine Vollbremsung ein. Dabei kam er zu Fall und erlitt eine schwere Kopfverletzung. Grobes Eigenverschulden In seiner Schmerzensgeldklage räumte der Verletzte ein, angesichts der Straßenverhältnisse zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Er verlangte daher nur die Hälfte des üblichen Schmerzensgeldes. Den Traktorfahrer treffe im Übrigen auf jeden Fall eine Haftung aus der Betriebsgefahr seines Gespanns. Das sahen die Richter anders und wiesen die Forderungen des schnellen Velo-Fahrers als unbegründet zurück. Vor dem Hintergrund des groben Eigenverschuldens des Klägers tritt die Betriebsgefahr des Treckers nach Ansicht der Richter vollständig zurück. Angesichts der ländlichen Umgebung hätte der Kläger jederzeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen – so das Gericht. Da er das nicht getan habe, treffe ihn allein schon aus diesem Grund ein erhebliches Mitverschulden. Die Sache mit dem Helm Ein weiteres erhebliches Mitverschulden an dem Zustandekommen der Kopfverletzung sah das Gericht aber auch in dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Helm getragen hatte. Darauf, dass keine gesetzliche Helmpflicht besteht, kommt es nach Meinung der Richter nicht an. Dazu das Gericht wörtlich: „Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat.“ Die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelms durch Fahrradfahrer grundsätzlich ein Mitverschulden auslöst, kann nach Auffassung des Gerichts indes nicht allgemeingültig beantwortet werden. Danach muss auf jeden Fall eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Radlergruppen vorgenommen werden. 69 Prozent weniger Kopfverletzungen Denn während man herkömmlichen Freizeitradlern, die ihr Fahrrad als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzen, nicht ohne weiteres das Tragen eines Helms abverlangen kann, sieht die Situation bei sportlichen Fahrradfahrern anders aus. Gerade in diesen Kreisen ist die Akzeptanz von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter – so das Gericht. Es komme hinzu, dass sportliche Radler außerhalb von Rennveranstaltungen in ganz besonderer Weise den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt seien. Unter solchen Bedingungen keinen Helm zu tragen, löst nach Meinung der Richter im Falle einer Kopfverletzung auf jeden Fall ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB aus. Das Gericht berief sich in seinem Urteil auf internationale Studien, nach denen das Risiko, eine Kopfverletzung zu erleiden, durch das Tragen eines Schutzhelms um 69 Prozent zurückgehe. Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu. Wolfgang A. Leidigkeit |
Tja, den meisten von uns ist das wohl bewußt.
Ich fühle mich mittlerweile nackt ohne Helm, so ähnlich wie beim Autofahren ohne Gurt. Es gibt natürlich immer einige Ignoranten, die sich nach meinen Beobachtungen seltsamerweise aus dem vielfahrenden Profi- und Halb- und Möchtegern-Profitum rekrutieren. Da finden sich im Zubehörhandel offensichtlich keine passenden Untermützen unter Helme ... sodass man lieber mit Bommelmütze fährt ...:confused: Habt Ihr Erklärungen für das Phänomen ? |
Zitat:
Meine Bommelmützen habe ich im Schrank liegen, mein Helm muß noch gekauft werden. Dafür müßte ich mich aufraffen und zu einem größeren Radladen begeben. Mir ist bewußt, dass es nicht OK ist und ich die Zeit aufbringen sollte. So gehöre ich momentan zu den nicht Helmtragenden Helmbefürwortern.:Nee: |
Zitat:
Ich wäre ohne Helm tot. Deshalb sind für mich Argumente ohne Helm zu fahren völlig irrelevant. |
In der Studivz gruppe "Rennrad" wurde das urteil auch diskutiert. Da haben sich die meisten über das Urteil aufgeregt wie die Rohrspatzen. Insbesondere über den Teil das Radsportler einen Helm tragen müssten. Ich finde ja eher die Aussage daß man in ländlich geprägten Gegenden langsamer fahren müsste komisch vor. In der Stadt muss man das ja auch, weil mehr Verkehr. Wo also soll man schnell fahren?
Christian |
Zitat:
Die Aussage lautet: Zitat:
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Es liegt wohl ehr daran, dass der "Idiot" selber sagte, dass er wohl zu schnell war. Ist ja ein klares Schuldeingeständnis. Was soll ein Gericht denn da noch machen!?:Cheese:
30-40 ist ja voll ok und wenn da so ein fieser Traktor von vorn kommt und die ganze Straße dicht macht, dann hat er wohl nicht nur Teilschuld, sonder müsste wohl im Normalfall ein Kfz vor sich fahren haben, dass ein Kfz mit überbreite folgt. Aber des ist ja nunmal graue Theorie. |
Zitat:
Ich meinte damit nur das das Ganze halt schon wieder extrem komisch klingt. Weil für den vernünftig denkenden Menschen sollte sich eine Gewisse Vorsicht ja bereits aus dem Eigenen Menschenverstand heraus erschließen und die StVO hat ja eigentlich schon alles geregelt. Aber wahrscheinlich hat der vernünftig denkende Mensch an dieser Tastatur hier einfach mal wieder nicht bedacht, daß das da oben kein Gesetzestext ist sondern nur eine Urteilsbegründung, die im Endeffekt sogar mit seiner eigenen Meinung übereinstimmt. |
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