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Aufsichtspflicht/Haftung im Vereinstraining
Kann jemand sagen, ob in einem gemeinnützigen Verein z. B. bei einem Schwimmtraining (Erwachsene) grundsätzlich eine qualifizierte Aufsichtperson mit Rettungsschwimmerschein/Erste Hilfekurs am Beckenrand sein muß (außerhalb der normalen Öffnungszeiten/kein Bademeister vor Ort, 50m Bahn)?
Kann man z. B. durch einen Haftungsausschluß sich als Verein davon befreien? Wie ist die rechtliche Situation, wenn das Schwimmtraining im Freiwasser /z. B. Badesee) stattfindet und einem Vereinsmitglied/Schwimmer etwas zustößt (z.B. Herzattacke, Erschöpfung, Bootsunfall, etc.) wer haftet, wenn keine Vereins-Trainer/Aufsichtsperson vor Ort war, die evtl. hätte helfen können? Der Vorstand? Oder grundsätzlich Eigenverantwortung wie beim privaten Schwimmen im See? Greift da evtl. auch eine Sporthaftpflichtversicherung? Wer von euch hat dazu möglichst verbindliche, sachliche, juristische Tipps, bzw. Links? Ich hab beim googlen und bei den Landessportverbänden, DTU, etc. leider nicht viel gefunden...:Nee: |
Es gibt da eine Richtlinie zum Schwimmunterricht. Such ich heute abend mal raus. Generell gilt: Mit Lebensrettungschein Silber bist du auf der sicheren Seite.
Wenn der Verein Training anordnet, muss er auch für Aufsicht sorgen. Freimachen davon kann er sich nicht. |
...naja, direkt "anordnen" würde ich mal nicht sagen. Beim Jugendtraining gibt es auch denke ich keine zwei Meinungen.
Es geht mehr um die Erwachsenen. Der Verein stellt ja Trainingszeit, bzw. Schwimmbahnen "zur Verfügung". Trainer am Beckenrand sind zum einen ja nicht immer leicht zu finden und zum anderen kosten diese ja auch Geld...Keiner möchte diese Bahnen brach liegen lassen, wenn genügend Interessenten da sind. Über einen Link etc. wäre ich dir dankbar. |
Zitat:
Insgesamt ist das alles ein schwammiger Bereich. Der Verein als Mieter der Bahn hat dafür Sorge zu tragen, dass nix passiert. Also stellt man erstmal eine Person an den Beckenrand, damit man im Zweifelsfall sagen kann, da war ja einer. Dann stellt sich aber sehr schnell die Frage nach der Kompetenz der aufsichtsführenden Person und da ist man als Verein doch glücklich, wenn man sagen kann, diese war allgemeinem Verständnis nach auch qualifiziert genug, sprich, sie hatte DLRG Silber. :) |
vor ein paar jahren gab es bei uns mal einen fall, dass bei einer klassenfahrt in eine therme ein schüler im schwimmbecken tödlich verunglückte. nach langer gerichtsverhandlung bekam die lehrerin die hauptschuld, obwohl e sin der therme rettungsschwimmer gab. urteilsbegründung war irgendwie so, das die rettungsschwimmer ihre augen ja nicht überall haben können, und nur die klassenlehrerin explizit für ihre schüler verantwortlich war. das ende der geschichte, es gab für lange zeit keine badereisen mehr für schüler hier. und auch heute machen die lehrer so etwas nur noch, wenn sie extra einen rettungsschwimmer anheuern und mitnehmen (und bezahlen), der nur für diese gruppe verantwortlich ist.
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Gibt es denn niemanden, der etwas konkreteres dazu weiß ?
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Zitat:
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In den meisten Fällen ergibt sich eine solche Aufsichtspflicht schon aus den Verträgen, welche die Vereine mit den jeweiligen Hallenbetreibern abschließen. Da sich diese meist absichern wollen, überschreiben sie die Verantwortung an den Mieter mit der Pflicht eines qualifizierten Rettungsschwimmers.
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