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MatthiasR 18.11.2020 09:53

Zitat:

Zitat von keko# (Beitrag 1566874)
Mal eine ernstgemeinte Zwischenfrage: soll man für jeden Satz nun eine ("seriöse"?) Quelle mit angeben? Ich fände das völlig übertrieben und sehr anstrengend.

Zumindest wenn man derart steile Thesen aufstellt, wäre das schon angebracht. Das hat auch etwas von "street credibility". Jemandem wie HaFu oder qbz würde ich auch mal etwas ohne Beleg glauben, aber bei Leuten, die auch sonst nur Unfug schreiben ...

Gruß Matthias

Nachttrag: Und ich schwöre, ich hatte den Beitrag direkt vor meinem noch nicht gelesen, als ich das schrieb :Maso:

Flow 18.11.2020 09:53

Zitat:

Zitat von Matthias75 (Beitrag 1566885)
Eben, es geht hauptsächlich um Formalitäten:

Ob, wann und in welcher Konsequenz von wem Quarantäne verhängt werden darf betrachte ich als mehr als bloße Formalität.
Zitat:

Die Aussage "PCR-Tests sind unzuverlässig" aus dem Urteil abzuleiten [...]
Ist mir hier, wie gehabt, lediglich Nebenaspekt ...
Zitat:

Ob eine Quarantäne gerechtfertigt gewesne wäre, wenn die zusätzlichen Informationen zu Test vorgelegen hätten und ein Arzt nach Begutachtung des Patienten und der Testergebnisse die Quarantäne beschlossen hätte, dazu gibt es keine Aussage.
Zumindest lese ich heraus, daß wohl ärztliche Begutachtung sowie positiver Test grundlegende Voraussetzung sind.

Flow 18.11.2020 09:57

Zitat:

Zitat von qbz (Beitrag 1566883)
In Einzelfällen haben Gerichte die Quarantäne hier auch schon aufgehoben, vor allem welche, die im Zusammenhang mit der Rückreise aus dem Ausland angeordnet wurden.

Spezielle Einreise-, evtl. auch Rückreise-Bestimmungen scheinen mir spontan rechtlich stabiler als wenn das Gesundheitssamt anruft mit "Sie waren letzte Woche im Café XY, jetzt verlassen Sie für die nächsten 10 Tage Ihre Wohnung nicht mehr !".

Matthias75 18.11.2020 09:59

Zitat:

Zitat von Flow (Beitrag 1566890)
Ob, wann und in welcher Konsequenz von wem Quarantäne verhängt werden darf betrachte ich als mehr als bloße Formalität.

Ich habe nicht geschrieben, dass Formalitäten unwichtig sind. Natürlich ist es bei so einer Entscheidung wichtig, sich an einen geregelten Ablauf zu halten, um zu verhindern, dass Hinz und Kunz mal so nebenbei eine Quarantäne aussprechen.

Ich bezog mich nur auf das Urteil, das sich - soweit ich es verstanden habe - nicht damit beschäftigt hat, um die Quarantäne vielleicht sinnvoll oder notwendig gewesen wäre, sondern "nur" damit, dass die Quarantäne formal so nicht verhängt werden durfte.

Der Blogger, der das Urteil gepostet hat, suggeriert etwas anderes, nämlich dass die Quarantäne wegen der Unzuverlässigkeit des Test gekippt wurde. Das stimmt eben nicht.

M.

Stefan 18.11.2020 10:01

Zitat:

Zitat von Flow (Beitrag 1566890)
Ob, wann und in welcher Konsequenz von wem Quarantäne verhängt werden darf betrachte ich als mehr als bloße Formalität.
Ist mir hier, wie gehabt, lediglich Nebenaspekt ...
Zumindest lese ich heraus, daß wohl ärztliche Begutachtung sowie positiver Test grundlegende Voraussetzung sind.

Ist nicht das Problem, dass es eine Weile dauert, bis positiver Test und das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung vorliegt und man bis dahin das Virus schon wieder weitergegeben haben kann?

Die aktuellen Regelungen sind unter Umständen nur bedingt rechtlich haltbar, aber wie soll es Deiner Meinung nach besser gemacht werden?

tandem65 18.11.2020 10:02

Zitat:

Zitat von JamesTRI (Beitrag 1566884)
Nein ! Ich sitze im HO, darf also nicht in der Firma arbeiten und darf meine Hobbies nicht ausüben. Schwimmen, Radfahren im Verein, Laufen im Verein.

Ich bin nun mal gespannt bei welchem Arbeitgeber Du im HO sitzt.
Der Gesetzgeber jedenfalls verbietet mir nicht in der Fa. zu arbeiten.
Mir scheint bei Dir ist es ebenfalls der Arbeitgeber der Dich in's HO steckt.
Das ist also Freiwillig von Deinem Arbeitgeber. Das es offensichtlich nicht auf Deine Gegenliebe stösst ist klar geworden, ändert aber nicht an der Tatsache daß das nicht aus dem Teillockdown resultiert.
Ansonsten muß ich schon zugeben daß Dein Hobbies recht speziell sind.
Mein Hobby ist primär Radfahren. Unabhängig davon ob alleine oder in der Gruppe. Das in der Gruppe noch mal anders ist ist schon klar. Nur fahre ich trotzdem auch gerne mal alleine. Das mit der Einschränkung des Gruppenfahrens gibt Dir hier sicherlich jeder zu.
Nur ist auch das ein Zeichen für einen Teillockdown.:Huhu:

Bockwuchst 18.11.2020 10:08

Zitat:

Zitat von Matthias75 (Beitrag 1566885)
Eben, es geht hauptsächlich um Formalitäten: Die Anzahl der Vermehrungszyklen wurde nicht angegeben, das Gesundheitsamt war nicht befugt etc.. Auch in D nicht unüblich, sich formale Aspekte rauszupicken, wenn man nicht in der Sache entscheiden kann oder will, weil die Sache zu komplex ist oder man nicht die erforderliche Sachkenntnis hat.

Die Aussage "PCR-Tests sind unzuverlässig" aus dem Urteil abzuleiten erscheint mir persönlich aber sehr weit hergeholt. Ich interpretiere das, was ich dazu gelesen habe, so, dass in diesem einen Fall die Aussagen zum PCR-Test nicht ausreichend waren und zusammen mit den andere formalen Fehlern eine Quarantäne nicht begründen konnten.

Ob eine Quarantäne gerechtfertigt gewesne wäre, wenn die zusätzlichen Informationen zu Test vorgelegen hätten und ein Arzt nach Begutachtung des Patienten und der Testergebnisse die Quarantäne beschlossen hätte, dazu gibt es keine Aussage.

M.

Sehe ich auch so. Es geht in dem Urteil um die Zulässigkeit der Verhängung der Quarantäne. Das sagt nichts darüber aus, ob der PCR Test an sich zuverlässig aus.
Ich hab nichts anders erwartet, dass ist eine weltweit seit langer zeit anerkannte Methode.

qbz 18.11.2020 10:15

Zitat:

Zitat von Flow (Beitrag 1566886)
Ist das deine persönliche Einschätzung oder bereits juristisch abgeklopft ?

Mich würde die rechtliche Lage dazu interessieren, wenn Kontaktpersonen ohne Test präventiv/auf Verdacht unter Hausarrest gestellt werden.

Da heute ein novelliertes Infektionsschutzgesezt verabschiedet wird, habe ich mal als erstes bei Wikipedia nachgeschaut und bin auf folgendes, mir bisher nicht Bekanntes gestossen:
Im Wesentlichen regelt es den Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr. Es gehört damit zum Rechtsgebiet Polizeirecht.[4] Dementsprechend werden dessen Grundsätze angewendet. Unter anderem[4] muss bei Anordnungen aufgrund des IfSG zwischen der Inanspruchnahme von Störern und Nichtstörern unterschieden werden (Polizeipflichtigkeit), ist ein eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß zu gebrauchen (§ 40 VwVfG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Wegen der Beachtung der Verhältnismäßigkeit erleben wir offenbar bei Richtern durchaus unterschiedliche Auffassungen in der Beurteilung von vergleichbaren Fällen, und man kann auch kritisieren, wenn die Mehrzal der Verwaltungsrichter die Einschränkung von Grundrechten wegen der Gefahrenabwehr rechtfertigen. Die meisten Richter verlangen deswegen Gesetze von der Legislative mit sehr konkreten Definitionen (z.B. was gilt als "Risikogebiet" usf.), was ihnen zwar formal eine bessere Beurteilung der "Verhältnismäßigkeit" ermöglicht, aber vielleicht die epidemiologischen Erkenntnisse strapaziert und nach meiner Meinung nicht explizit in ein Gesetz rein sollte, was dann Ermessensspielraum oder Willkür (je nach Sicht ;-) ) der Exekutive bei Entscheidungen ermöglichen kann und Richtern beim Abwägen Probleme bereitet.


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