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Gruß Matthias Nachttrag: Und ich schwöre, ich hatte den Beitrag direkt vor meinem noch nicht gelesen, als ich das schrieb :Maso: |
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Ich bezog mich nur auf das Urteil, das sich - soweit ich es verstanden habe - nicht damit beschäftigt hat, um die Quarantäne vielleicht sinnvoll oder notwendig gewesen wäre, sondern "nur" damit, dass die Quarantäne formal so nicht verhängt werden durfte. Der Blogger, der das Urteil gepostet hat, suggeriert etwas anderes, nämlich dass die Quarantäne wegen der Unzuverlässigkeit des Test gekippt wurde. Das stimmt eben nicht. M. |
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Die aktuellen Regelungen sind unter Umständen nur bedingt rechtlich haltbar, aber wie soll es Deiner Meinung nach besser gemacht werden? |
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Der Gesetzgeber jedenfalls verbietet mir nicht in der Fa. zu arbeiten. Mir scheint bei Dir ist es ebenfalls der Arbeitgeber der Dich in's HO steckt. Das ist also Freiwillig von Deinem Arbeitgeber. Das es offensichtlich nicht auf Deine Gegenliebe stösst ist klar geworden, ändert aber nicht an der Tatsache daß das nicht aus dem Teillockdown resultiert. Ansonsten muß ich schon zugeben daß Dein Hobbies recht speziell sind. Mein Hobby ist primär Radfahren. Unabhängig davon ob alleine oder in der Gruppe. Das in der Gruppe noch mal anders ist ist schon klar. Nur fahre ich trotzdem auch gerne mal alleine. Das mit der Einschränkung des Gruppenfahrens gibt Dir hier sicherlich jeder zu. Nur ist auch das ein Zeichen für einen Teillockdown.:Huhu: |
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Ich hab nichts anders erwartet, dass ist eine weltweit seit langer zeit anerkannte Methode. |
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Im Wesentlichen regelt es den Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr. Es gehört damit zum Rechtsgebiet Polizeirecht.[4] Dementsprechend werden dessen Grundsätze angewendet. Unter anderem[4] muss bei Anordnungen aufgrund des IfSG zwischen der Inanspruchnahme von Störern und Nichtstörern unterschieden werden (Polizeipflichtigkeit), ist ein eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß zu gebrauchen (§ 40 VwVfG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wegen der Beachtung der Verhältnismäßigkeit erleben wir offenbar bei Richtern durchaus unterschiedliche Auffassungen in der Beurteilung von vergleichbaren Fällen, und man kann auch kritisieren, wenn die Mehrzal der Verwaltungsrichter die Einschränkung von Grundrechten wegen der Gefahrenabwehr rechtfertigen. Die meisten Richter verlangen deswegen Gesetze von der Legislative mit sehr konkreten Definitionen (z.B. was gilt als "Risikogebiet" usf.), was ihnen zwar formal eine bessere Beurteilung der "Verhältnismäßigkeit" ermöglicht, aber vielleicht die epidemiologischen Erkenntnisse strapaziert und nach meiner Meinung nicht explizit in ein Gesetz rein sollte, was dann Ermessensspielraum oder Willkür (je nach Sicht ;-) ) der Exekutive bei Entscheidungen ermöglichen kann und Richtern beim Abwägen Probleme bereitet. |
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