pinkpoison |
27.11.2012 14:36 |
Zitat:
Zitat von MattF
(Beitrag 837941)
Die Leute die die Codes über Twitter oder andere soziale Netzwerke erfahren haben, die bestellen doch zu 99.9% eh nicht bei so einem Retroanbieter wie Otto.
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Die Otto-Gruppe ist hinter Amazon der zweitgrößte Universalversandhändler der Welt im Web und macht über 11 Mrd. EUR Umsatz/Jahr.... u.a. gehört auch Sport Scheck zu Otto, ebenso Hermes. Sollte man nicht mit Oma's Katalog gleichsetzen.... .
Für die Nicht-Juristen, die irrigerweise denken, sie hätten einen Anspruch aus einem Kaufvertrag in der Gutschein-Pannen-Angelegenheit: a) Ein werbliches Angebot eines Händlers ist eine "invitatio ad offerendum" und kein Angebot im Sinne des BGB - sollte durch Auftragsbestätigung tatsächlich ein KV zustande gekommen sein, so kann Otto den KV wegen Irrtums anfechten, so dass dieser nichtig wird.
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