Zitat:
Zitat von KevJames
(Beitrag 1588820)
Dagibt es dann aber doch Verfassungsrechtler, die hier widersprechen würden. In Bezug auf das von Noam aufgeworfene sind die Möglichkeiten des Bundes doch eingeschränkt. Siehe Art. 20 und vor allem 79 G. Einen kompletter Eingriff in die Ländersache der Bolldung würde hier nach Auffassung der meisten V. zu weit gehen und einen Verstoß darstellen. Theoretisch zwar umgehbar, das würde dann aber einer Aushebung der Verfassung gleich kommen. Wie mein ehemaliger Prof dazu sagte: "Wer darüber nachdenkt, der denkt darüber nach die Demokratie abzuschaffen ..." Insofern würde ich sagen, ist dies für demokratische Politiker der BRD allenfalls eine theoretische Option.
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Föderalismus beim Infektionsschutz:
Die jetzigen Beschlüsse der Bundesländer zu den Corona Massnahmen zeichnen sich allerdings auch durch ein Vorgehen aus, das verfassungsrechtlich umstritten ist, weil die Exekutive (Länderregierungen) allein durch Rechtsverordnungen die jeweiligen Infektionsschutzmassnahmen beschliessen, welche sehr weitgehende Grundrechtseinschränkungen ohne parlamentarische Verabschiedung durch die Länderregierungen beinhalten. Grundlage dafür ist, wie ich schon dazu geschrieben hatte, das Infektionsschutzgesetz (IFGS), Art. 54.
Zitat:
"Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird."
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Das könnte das Verfassungsgericht in Zukunft möglicherweise kritisieren und verlangen, dass stattdessen die Legislative / Parlamente entscheiden, seien es die Länderparlamente oder der Bundestag. Der Bundestag könnte den Art. 54 IFGS und das IFGS soweit ändern, dass der Bundestag per Gesetz zwingend die Rahmenbedingungen für einen Lockdown und die Aufhebung beschliessen
muss, wobei der Vollzug dann den Ländern obliegt nach Art. 83 GG:
Zitat:
"Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."
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Insofern gäbe es im Rahmen der Verfassung schon Alternativen zum jetzigen "Prozedere".
Impfproduktion im Interesse der Allgemeinheit:
Ist der Katastrophenschutz verfassungsrechtlich problematisch, wie Du schreibst, um eine breitere Impfproduktion der mnRA-Impfstoffe in DE zu garantieren, könnten Bundesregierung und Parlament durchaus auf Basis des Art. 14 GG handeln (z.B. wenn Impfstoffe aus heimischer Produktion ins Ausland gehen würden) oder mit diesem GG-Artikel Druck auf die Firmen ausüben, die bzw. deren Anwälte das natürlich genau wissen und deswegen schon präventiv in Interviews erzählen, niemand könne die Produktion vergrössern, sie würden das Maximale liefern (Es kann stimmen, muss aber nicht.).
Zitat:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages zur Enteignung
Beispiele zur Enteignung gibt es bei Grundstücken, Immobilien, aber auch Banken wie Real Estate.