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Antracis 01.08.2020 23:32

Zitat:

Zitat von Schwarzfahrer (Beitrag 1545140)
War das dann auch dieses "unerlaubte Entfernen vom Unfallort"? Das klang so, daß man immer die Polizei rufen sollte. Der Vorwurf hat mir allerdings die Motivation, die Polizei zu konsultieren bei solchen Anlässen, eher gedämpft, da es so klang, als ob Weiterfahren schlimmer wäre, als die Vorfahrt zu nehmen.

Ich bin kein Jurist, aber wenn ich mir das anschaue

https://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

ist das prinzipiell strafbar. Die Frage ist wohl eher, ob wirklich Anklage erhoben und eine Verurteilung stattfinden würde.

Es wäre recht eindeutig, dass Du nichts falsch gemacht hast und Nur Geschädigter bist. Wenn das so offensichtlich ist, wird das sicher keine Probleme geben.

Aber andernfalls könnte sich ja auch der Autofahrer rausreden, dass er total überzeugt war, dass Er unschuldig ist, und sich entfernen durfte, weil Du nur ne Schürfwunde hattest.

noam 02.08.2020 08:52

Rein theoretisch entfernt sich der unerlaubt vom Unfallort, der seinen aus 34 I Nr 5 StVO nicht nachkommt

lonerunner 02.08.2020 09:32

Wäre mal interessant vom TE zu erfahren, wie sich die Sache jetzt entwickelt hat....:8/

JENS-KLEVE 02.08.2020 09:40

Polizei bedeutet nicht automatisch Anzeige. Als mich ein Autofahrer umgenietet hat, kam Polizei, alles wurde aufgenommen, Anwalt eingeschaltet. Auf Anzeige habe ich verzichtet, weil der Mann nett war, die Versicherung seines Firmenwagens hat über 1000 Euro Schmerzensgeld / Schadensersatz gezahlt. Gebrochener Finger, verbogene Teile am Fahrrad, Fahrtkosten für Ärzte.

Matthias75 02.08.2020 11:53

Zitat:

Zitat von upado (Beitrag 1545200)
Der Pkw-Fahrer hat zweifelsfrei eine Verkehrsunfallflucht begangen, weil du einen Schaden erlitten hast.

Du hast keine Verkehrsunfallflucht begangen, weil dazu ein Fremdschaden nötig ist. Laut deiner Schilderung, gab es keinen Kontakt zu den Pkw.

Wenn der Polizeibeamte der Meinung ist, dass du eine Verkehrsunfallflucht begangen hast und keine Verkehrsunfallanzeige aufnimmt, hat es sich der Strafvereitelung im Amte schuldig gemacht. Da du aber definitiv einen Schaden erlitten hast, liegt hier ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort durch den Pkw-Fahrer vor und dieser Stümper von Polizist hätte in jedem Fall eine Verkehrsunfallanzeige aufnehmen müssen!!!

§142 StGB zielt nicht auf „Verursacher“ oder Geschädigter ab, sondern auf Unfallbeteiligter.

Der ist dann im letzten Absatz definiert:

Zitat:

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Das kann aber nicht nach einer Aussage ohne Anhörung der Gegenseite entschieden werden. Also müssen wohl zunächst mal alle Beteiligten angehört und geg. als Verursacher (vielleicht auch nur mit geringer Teilschuld) angesehen werden. Rechtlich korrekt wäre es vermutlich gewesen, vor Ort gleich die Polizei zu informieren und den Fall geg. mit zustzlichen Zeugenaussagen aufnehmen zu lassen. Wäre aber ein zu höher Aufwand gewesen. Nachträglich den Sachverhalt zu klären, dürfte für die Polizei zudem schwierig sein.

Dass sie die Datendes anderne Fahrer nicht rausrücken, ist klar -> Datenschutz. Sonst könnte ja jeder mit irgendeiner Begründung Fahrzeugdaten bei der Polizei abgreifen. Das geht sichern ur mit guter Begründung.

M.

FinP 02.08.2020 12:01

Die "Unfallflucht" scheidet hier aus einem anderen Grund aus.
Der Radfahrer, der sich beim Bremsen hinlegt, ist natürlich Unfallbeteiligter.
Wenn sich aber der einzige andere Unfallbeteiligte aber entfernt und offensichtlich keine Feststellungsbereitschaft hat, dann muss man natürlich auch weder warten (auf wen denn?) noch die Polizei rufen.

Man muss ja schließlich dem anderen seine Daten nicht aufdrängen sondern nur die Feststellung ermöglichen.

Vivago 11.11.2020 15:29

Jupp, bei der Geschichte handelt es sich dann nämlich auch um eine Straftat, die dann sogar eine

https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/fahrerflucht/
Zitat:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, 3 Punkte und Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
nach sich zieht.


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