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Es war ein... Versuch, an den dort zu erwartenden Schaden satirisch heranzutreten. Mir tun die Menschen dort unendlich leid und es werden viele tausend sterben, die, wäre ihr Präsident kein wissenschaftsverachtender Volldepp, eine zumindest erheblich bessere Chance hätten. Mit Schadenfreude hatte das nichts zu tun. Zitat:
Und die Challenge lebt vom Landkreis- von den vielen tausend Zuschauern, den abertausenden Helfern und und und. Nicht nur die Sportler, auch diese Menschen gilt es zu schützen, die meisten Ordner würde ich zB im optischen Vorbeiradeln eher der Risikogruppe zuordnen. Nicht zuletzt haben alle Beteiligten so Planungssicherheit. Sämtliche IM-Veranstaltungen werden 2020 nachziehen, da lege ich mich fest. Rücklagen in dieser Größenordnung hat kein Unternehmen. Challenge Roth lebt von diesem einen, einzigen, wichtigen Tag im Jahr. Das wäre gleichbedeutend mit VW, die ihre komplette Produktion und den vollständigen Verkauf für ein ganzes Jahr unterbrechen würden und vollständig von Rücklagen leben müssten. Das macht kein Unternehmen ohne Insolvenz mit. Zitat:
Die zeitliche Verschiebung und die Art der Symptone hätten auch gepasst, getestet wurde ich jedoch nicht, da kein 'direkter Kontakt'. |
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2. Zur Realität: Realität ist momentan, dass die Ausgangsbeschränkungen am 03.04. außer Kraft gesetzt werden. Für Dich kopiere ich nun das gesamte Gesetz (kursiv, ohne Begründung)hier rein mit dem fetten Ende. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98 Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung 1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. 3. Untersagt wird der Besuch von a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize, - 2 - b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. 4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. 5. Triftige Gründe sind insbesondere: a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten), c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben, - 3 - d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. 6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. 10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr. 3. Wo ist das Problem, wenn auch Profis mal nicht optimal auf einen Wettkampf vorbereitet sein können? Dieser Optimierungsirrsinn! Dann wird es eben trotz vermeintlich schnellerer Radstrecke mal kein WR! Meine Fresse. |
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Ansonsten erwähne ich nochmalig, dass Dr. Markus Söder gesagt hat, dass am 20.4. die Lage neu bewertet wird was die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien in Bayern betrifft. Das Gesetz ist vorläufig. Wird nichts geändert ist es am 03.04. außer Kraft. 14 Tage Quarantäne (Ausgangsbeschränkungen) ist der Zeitraum auf den man sich verständigt hat. Sonst hätte man das nicht verabschiedet und schriftlich fixiert. Oder? |
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Ich denke, nach den Osterferien wird man Schule usw. wieder langsam anfangen lassen. Vllt erstmal nicht alle Klassen oder die Pausen so, dass sich die Klasse nnciht begegnen, irgendetwas in der Art. Auch die Ausgangsbeschränkungen werden gelockert werden. Ich wäre dabei stark für einen flächendeckenden EInsatz von Mund-Nase-Masken wie das u.a. der Kekule vorschlägt.
Ich denke aber auch, dass man noch eine lange Zeit keine Großveranstaltungen sehen wird. Also keine Challenge, kein IM, kein Fußballspiel vor Publikum, keine Konzerte, kein Oktoberfest usw. Ich halte das für ausgeschlossen. |
Ich hab so a bisserl den Eindruck, dass man jetzt beginnt, mit den psychologischen und sozialen negativen Effekten auf die Gesundheit der Menschen einen Aspekt in die Diskussion einzuführen, der in der Abwägung Gesundheit vs. Wirtschaft das Pendel Richtung Wirtschaft (quasi als Nebeneffekt) ausschlagen lässt. Berechtigt oder unberechtigt kann ich nicht beurteilen. :Blumen:
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