Zitat:
Zitat von Klugschnacker
(Beitrag 1561276)
Die Öffnung von Kirchen hat Vorrecht vor der Öffnung von Hallenbädern? Wo steht das?
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Sehr pointiert formuliert, und natürlich weißt du, dass das so nirgends steht. Gemeint war aber wohl eine unterschiedliche Wertung der genannten Aktivitäten.
Immerhin berührt die Religionsausübung ein Grundrecht.
"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." (Art. 4 GG)
Sporttreiben jeder Art (und die Zur-Verfügung-Stellung der entsprechenden Infrastruktur) dürfte jedoch dem individuellen Freizeitverhalten zuzurechnen sein.
Grundrechte einzuschränken, geht nur durch ein Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes - und es muss verhältnismäßig sein. Für die Regelung bzw. Einschränkung von Freizeitaktivitäten gilt dieser Vorbehalt nicht.
Einverstanden?
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