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Fahrverbot
Mal was ganz anderes ...
Bin im Sommer geblitzt worden und wurde mit einem Monat Fahrverbot "belohnt" :Traurig: Die werde ich im Dezember "absitzen", da ich am letzten November-WE noch ein KR-Seminar habe, für das ich meinen fahrbaren Untersatz noch brauche, es sei denn ich fände einen Mitnehmer, egal anderes Thema. Worum es mir geht, ist die Frage, wo gebe ich den Führerschein ab? Oder muss ich den allen Ernstes nach Flensburg schicken :Gruebeln: da kämen für den Postweg ja nochmal locker 4-6 Tage dazu :Schnecke: |
Polizei.
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Soviel ich weiß, auf dem Landratsamt, Führerscheinstelle.
Auf jeden Fall musste ich meinen dort vor einigen Jahren abgeben. Gruß Wandergsellin |
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Kannst ihn glaub ich bei jeder Polizeidienststelle abgeben oder per Post an die Behörde/Gemeinde/pipapo schicken, die das Fahrverbot "verursacht" ;) hat. War zumindest bei mir so, wenn ich mich recht erinnere.
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Es zählt übrigens der Eingangsstempel bei der Polizei. Soll heißen: Wenn Du den Schein am Donnerstag abschickst, der am Samstag ankommt und am Montag erst gestempelt wird (ist wirklich so passiert) dann zählt das Fahrverbot ab Montag. P. S. Ist aber gut für die Radform :Cheese: :Cheese: |
Ich wußte gar nicht, daß das so human gehandhabt wird, daß man sich die Abgabezeit raussuchen kann? Ist ja dann meist gar keine Strafe, wenn ich ihn z.B abgebe, weil ich eh 4 Wochen nach Hawaii fliege...
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Das ist nur beim ersten Mal so,dann nicht mehr.
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Steht das nicht im Kleingedruckten des Bescheides?
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Aha ..... da nimmt jemand am "staatlich geförderten Spritsparprogramm" teil. :Cheese: :Lachanfall:
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Wenn man besoffen fährt, ist der Lappen auch sofort weg!!!
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:Cheese: :Lachanfall:
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Es ist so, wie's auf der Flensburg-Seite steht: Abgabe bei der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat. Wenn Du ihn da nicht selbst abgeben kannst/willst, sondern per Post schickst, kommt die Postlaufzeit dazu. Andere Dienststellen/Polizei sind nicht zur Entgegennahme verpflichtet. Das wird auch abgelehnt, weil "damit ja so viel Verwaltungsaufwand verbunden ist". Nehmen sie ihn an, zählt der Tag der Abgabe bzw. Abholung mit, d.h. Du kannst ihn abends abgeben und entsprechend später morgens abholen, hast den Tag "gespart". Bleibt also, sich bei der Polizeidienststelle Deines Vertrauens freundlich zu erkundigen.
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Wie das praktisch bei Fahrverbot geht, weiß ich auch nicht. Grundsätz ist dafür das Straßenverkehrsamt (Führerscheinstelle) zuständig. Ob und wie weit die Polizei da Freund und Helfer ist, kann von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedlich sein. Volker ps. mir will man gerade ein Fahrenbuch aufs Auge drücken, weil jemand mit meinem Auto auf der BAB 22 km/h zu schmell gefahren ist und ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe |
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Auch wenn viele Gerichte das schon anders entschieden haben, ich habe bei einer solchen Maßnahme Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit. Und so nebenbei: Bußgeld für 22 km/h a.g.O. = 40 Euro, ein paar Gebühren + 1 Punkt Verwaltungsgebühren für das Fahrtenbuch = 60 - 70 Euro :Nee: Volker |
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Du hast Zweifel an der rechtsstaatlichkeit, weil sich der Staat in zukunft nicht so an der Nase herumführen lassen will und beim nächsten mal geklärt haben will, wer gegen das Gesetz verstoßen hat??????? Ich hätte Zweifel am Staat, wenn der sich dauerhaft mit solchen Kartenspielertricks verarschen lassen würde. |
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Da halte ich die Massnahme, dass die Verwendung der Maschine jetzt nachvollziehbar dokumentiert wird, in keinster Weise für Rechtsstaatsverletzend. Es ist ganz einfach, wer Geschwindigkeitsbegrenzungen einhält, hat kein Problem. kullerich |
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Wenn unser Rechtssystem ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, kann dies nicht mit so einer Maßnahme ausgehebelt werden. So sehe ich das, die einschlägige Rechtsprechung sieht das ja anders. Bringen wird die Maßnahme des Fahrtenbuch in meinem Fall nichts. Sollte es zu einem weiteren Verstoß kommen, kann ich doch abwägen, ob ich wieder von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache und lieber die 50 Euro wegen Nicht-Führens eines Fahrtenbuchs zahle. Volker |
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Wenn ich Scheiße baue, dann trage ich auch die Folgen und beschäftige nicht noch zig Beamte mit der Verwaltung meines Drückebergertums! :Nee: |
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Gibt es bei Ordnungswidrigkeiten überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Eigentlich darf man doch nur Zeugnis verweigern, wenn man a) selbst einer Straftat beschuldigt wird, b) ein Verwandter/Verschwägerter/Verlobter beschuldigt ist. Gibt es hier jemanden der Ahnung hat? |
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Schon, aber sie darf keine Karten wg zu schnellen Fahrens geben :Cheese: Schlecht wäre, wenn sie den Führerschein verloren hätte wegen zu dichten Auffahrens :Lachanfall: Joerg |
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Wenn dir das auf den Sack geht, ist das dein Problem. Volker |
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Aber es gibt kein festgeschriebenes "Zeugnisverweigerungsrecht" oder? Dass sie einen nicht in Erzwingungshaft nehmen ist klar, daher ja auch das mildere Druckmittel "Fahrtenbuch".
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Interessant ist auch stets die Argumentation der "Raser", das ganze sei doch nur Abzocke vom Staat. Auf die Frage wer um alles in der Welt sie persönlich dazu gezwungen hat gegen die geltenden Verkehrsregeln zu verstossen, habe ich leider bisher noch nie eine stichhaltige Antwort erhalten. Was ich erst kürzlich gelernt habe ist, wenn z.B. drei Verkehrsschilder mit Tempolimit ignoriert werden und danach wird man wg. Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt, handelt es sich um Vorsatz. Bei einem Schild gilt Fahrlässigkeit. |
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Wenn du Beschuldigter bist, hast du ein Aussageverweigerungsrecht, ansonsten kannst du nichts sagen, die Wahrheit sagen oder sonst irgendeinen Müll erzählen. Alles darf nicht zu deinem Nachteil ausgelegt werden. Die Wahrheit kann dann im Einzelfall dann aber zu deinen Gunsten ausgelegt werden (strafmindernd). Ansonsten gibt es noch verschiedene Berufsgruppen die das Recht auch haben, Geistiche, RA pp. Das steht alles in den §§ 52 ff StPO. Deinen Kumpel hingegen musst du anschwärzen wenn du danach gefragt wirst. Ansonsten kann es Zwangsgeld, Zwangshaft geben. Volker Alle Angaben ohne Gewähr. |
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Volker ähhh, edit meint gerade noch, es gibt ja noch die Geschichte mit dem hinterherfahren |
Für das Bußgeldverfahren gilt die stopo, § 46 OWiG. Verlobte, Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte haben das Recht, das Zeugnis zu verweigern, § 52 StPO. Der Betroffene handelt also völlig rechtmäßig.
Das Fahrtenbuch dient der Gedächtnisunterstützung und stellt keine Sanktion dar. Der Beschuldigte erinnert sich ja sehr wohl, daß ein Verwandter gefahren ist, hat aber ein gesetztlich festgelegtes Zeugnisverweigerungsrecht. Wird Einsicht ins Fahrtenbuch genommen, wird dieses gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen. Wie die Rechtsprechung in diesem Bereich ist, weiß ich aber nicht. Nur mit "Sch... gebaut, dazu stehen" hat das nix zu tun. Das Gesetz erlaubt, den Bruder nicht zu verpfeifen. Die Abzocke-Diskussion ist ne ganz andere Baustelle. Die so argumentieren haben den Knall 2 X nicht gehört: zum einen, weil zu schnell fahren täglich Menschenleben fordert und zum anderen weil die Sanktionen in allen Nachbarländern weit schärfer sind. In D ist zu schnell fahren billig. Die sollen mal in F zu schnell fahren. Nach meiner Kenntnis gibt's dort ab 50 zu schnell, d.h. auf Autobahnen 180 Knast! |
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Der Mann der verfolgt wurde ignorierte insgesamt 5 Verkehrsschilder. Zur Entschuldigung sage er aus, er sei verliebt. Lustig. Wenn er so viele Herzchen sieht :Liebe: nimmt er vermutlich fast überhaupt nichts mehr vom übrigen Verkehr wahr. Er sollte besser in einem Waggon der Deutschen Bahn träumen...was ich ihm sehr gönne...:Cheese: |
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Ich hab meinen Lappen mal per Einschreiben nach Flensburg geschickt. Der kam dann ebenso wieder und zwar ein paar Tage zu früh. Ich durfte zwar noch nicht fahren, aber so konnte ich pünktlich wieder Kette geben ;)
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