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Andreundseinkombi 17.12.2023 11:01

Artikel mit falschen Preis ausgezeichnet, trotz Nachfrage
 
​​​​Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:

Bei der Suche nach einem Artikel bzw. einer Alternative zum Selbstbau wurde ich in einem Onlineshop fündig. Hier wurde der in Frage kommende Artikel zu einem sehr lukrativen Preis angeboten. Um einen falsch ausgezeichneten Preis ausschließen zu können nahm ich Kontakt mit dem Shop auf. Dieser lief schnell und unkompliziert über den Chat. Hier wurde mir zudem bestätigt, dass es sich um ein “Angebot” handelt.
Daraufhin haben wir uns für den Kauf entschlossen und gleich bezahlt. Die Lieferung war für Mitte Januar vorausgesagt.

Am Freitag kam dann die Ernüchterung per Mail: Es wurde angeblich ein falscher Preis angegeben zu dem der Artikel nicht verkauft werden soll. Als "entgegenkommen" wurde ein Nachlass von 24,15% angeboten.

Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

365d 17.12.2023 11:24

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732444)
​​​​
Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

Frag nicht das Internet, sondern einen Anwalt/Rechtsschutz.

Antracis 17.12.2023 11:29

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732444)
​​​​

Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

Vorab: Ich bin kein Jurist, hab aber mein Studium zu grossen Teilen im Backoffice eines grossen Onlineelektronikhändlers finanziert und war da quasi die letzte Schaltstelle vor der Rechtsabteilung im Kundenservice.

Massgeblich war damals und dürfte immer noch sein, wann bzw. wodurch der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn das geschehen ist, bist Du erstmal genauso zur Zahlung verpflichtet, wie der Händler zur Lieferung zum dann im Kaufvertrag vereinbarten Preis.

Händler regeln das prinzipiell durch ihre AGBs. Demnach stellt eine Bestellbestätigung meist keine Vertragsannahme statt, sondern die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.

Das müsstet Du prüfen, auf welcher Stufe Du da bist. Das Du explizit nachgefragt hast, macht das ganze etwas komplizierter, da bin ich raus. Auf der anderen Seite würde ich vermuten, so lange die Tinte nicht trocken ist, kann man bekanntlich leider viel erzählen.

Letztlich kann man aus einer Erfahrung auch mit Penetranz in vielen Fällen gegenüber des Kundenservice was erreichen, weil, entgegen der allgemeinen Wahrnehmung, den meisten Händlern zufriedene Kunden und möglichst wenig ressourcenfressende Schriftwechsel im CS wichtig sind,

Chmiel2015 17.12.2023 11:41

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732444)
​​​​Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

Hast du nach Kauf und Bezahlung keine AB per Mail bekommen?
Oder war das die Mail mit dem Hinweis auf einen anderen Preis?

Andreundseinkombi 17.12.2023 12:01

Zitat:

Zitat von 365d (Beitrag 1732446)
Frag nicht das Internet, sondern einen Anwalt/Rechtsschutz.

Vielen Dank für den Tipp. :Huhu:

Zitat:

Zitat von Antracis (Beitrag 1732450)
Vorab: Ich bin kein Jurist, hab aber mein Studium zu grossen Teilen im Backoffice eines grossen Onlineelektronikhändlers finanziert und war da quasi die letzte Schaltstelle vor der Rechtsabteilung im Kundenservice.

Massgeblich war damals und dürfte immer noch sein, wann bzw. wodurch der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn das geschehen ist, bist Du erstmal genauso zur Zahlung verpflichtet, wie der Händler zur Lieferung zum dann im Kaufvertrag vereinbarten Preis.

Händler regeln das prinzipiell durch ihre AGBs. Demnach stellt eine Bestellbestätigung meist keine Vertragsannahme statt, sondern die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.

Das müsstet Du prüfen, auf welcher Stufe Du da bist. Das Du explizit nachgefragt hast, macht das ganze etwas komplizierter, da bin ich raus. Auf der anderen Seite würde ich vermuten, so lange die Tinte nicht trocken ist, kann man bekanntlich leider viel erzählen.

Letztlich kann man aus einer Erfahrung auch mit Penetranz in vielen Fällen gegenüber des Kundenservice was erreichen, weil, entgegen der allgemeinen Wahrnehmung, den meisten Händlern zufriedene Kunden und möglichst wenig ressourcenfressende Schriftwechsel im CS wichtig sind,

Das deckt sich mit meinen Recherchen zu 100%. Wenn ich mir die AGB´s durchlese sehe ich das "Recht" bislang überwiegend bei mir.
Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 (Auskunft Bonität) zustande, sobald der Verbraucher das Angebot angenommen hat und die darin angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Bedingung ist da halt die Bezahlung.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen darf Gadero keine Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Erweiterung auf Umständen beruht, die ausschließlich Gadero zuzurechnen sind.


Zitat:

Zitat von Chmiel2015 (Beitrag 1732451)
Hast du nach Kauf und Bezahlung keine AB per Mail bekommen?
Oder war das die Mail mit dem Hinweis auf einen anderen Preis?

Nach online Bestellung gab es eine Mail mit der Bestätigung der Bestellung mit Bestellnummer. Bezahlt wurde gleich online auf der Seite.

Helios 17.12.2023 15:08

Eine Rechtsberatung kann Dir hier keiner geben, aber §119 BgB dürfte hier greifen.

zum Kaufvertrag: letztes Jahr einen Kastenwagen in Neu erstanden, obwohl ich den Brief hatte, da den Schein erstellen hab lassen mit den kfz-kennzeichen, das Fahrzeug bezahlt hatte und bei der Übergabe den Schlüssel in Händen hielt, wurde mir von Händlerseite mitgeteilt, dass der Vertrag erst geschlossen sei, wenn sie mich mit dem Fahrzeug vom Hof fahren lassen würden.

Pete0815 17.12.2023 15:35

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732452)
Nach online Bestellung gab es eine Mail mit der Bestätigung der Bestellung mit Bestellnummer. Bezahlt wurde gleich online auf der Seite.

War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?

Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.

Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.

Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.

Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.

Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.

Andreundseinkombi 17.12.2023 16:37

Zitat:

Zitat von Pete0815 (Beitrag 1732466)
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?
… kein so eindeutiger Fall.

Ja. In der Bestellbestätigung ist der Preis aufgeführt den ich auch überwiesen habe.

Koschier_Marco 17.12.2023 18:49

Zitat:

Zitat von Pete0815 (Beitrag 1732466)
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?

Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.

Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.

Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.

Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.

Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.

Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hälfte welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung

StefanW. 17.12.2023 19:22

Zitat:

Zitat von Pete0815 (Beitrag 1732466)
...darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß...

"Offensichtlich" kann es doch eigentlich nicht gewesen sein, sonst hätte es der Person auffallen müssen, die den Preis bestätigt hat.

Wie solche Preise in Onlineshops möglich sind? Im vorliegenden Fall war die Lieferung Mitte Januar geplant. D.h. der Händler hatte die Ware nicht im Lager. Der Händler bzw. seine Software hat auf einen eingelesenen Grosshändlerpreis eine Marge draufgeschlagen. Der Grosshändler kommt aber wahrscheinlich selbst nicht an die Ware zu dem Preis, auf Grundlage dessen er seinen Verkaufspreis kalkuliert hat (wahrscheinlich hatte der sie nämlich auch nicht auf Lager, sonst wäre die Lieferzeit nicht so lang) oder sein Warenbestand (zum super EK) ist bereits an andere Händler verkauft, aber Preise und verfügbare Menge sind noch nicht neu mit dem Händler synchronisiert.

Andreundseinkombi 17.12.2023 20:14

Laut der Mail die auch das Angebot mit den 24,15% Nachlass beinhaltet handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis. Was aber wie gesagt erst jetzt, wo der Artikel kurz vor der Auslieferung steht aufgefallen ist.

Pete0815 18.12.2023 10:44

Zitat:

Zitat von Koschier_Marco (Beitrag 1732481)
Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hilfe welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung

Sehr interressant, Danke.

Wenn man sich die Erläuterungen hier ansieht, dann die Ausnahmen "wenn ihm der wahre Wert bekannt war" ein Punkt der die Anwendung von Laesio enormis hinfällig macht für den Verkäufer.

DocTom 18.12.2023 13:47

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732484)
Laut der Mail die auch das Angebot mit den 24,15% Nachlass beinhaltet handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis. Was aber wie gesagt erst jetzt, wo der Artikel kurz vor der Auslieferung steht aufgefallen ist.

da würde ich, mit Hinweis auf Anwalt, mal auf Lieferung zu den vertraglich festgehaltenen Bedinungen nach AGB des Lieferanten bestehen.

Und schauen, wie sie reagieren. Fehler liegt ja im Einflussbereich des Händlers.
(kein Anwalt, keine anwaltliche Beratung)
T.

deralexxx 18.12.2023 14:33

Um welchen Betrag geht es denn hier?

10 Euro? 100 Euro? 1000? 10 000?

dr_big 18.12.2023 14:37

Nach meinem Verständnis kann sich ein Verkäufer immer irren, er muss das aber spätestens mit der Auftragsbestätigung korrigieren. Wenn der Auftrag mit dem ursprünglichen Betrag bestätigt wird, dann kann sich der Verkäufer nicht mehr rausreden. Allerdings wäre ich immer so fair und würde einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss anstreben. Einfach mal die günstigsten Preise googeln und dann ein faires Angebot machen. Wenn der genannte Preis der Einkaufspreis war und der Verkäufer muss noch MWSt. abführen, dann würde ich das halt draufschlagen damit der Verkäufer keinen Verlust macht.

Andreundseinkombi 18.12.2023 15:18

Zitat:

Zitat von deralexxx (Beitrag 1732576)
Um welchen Betrag geht es denn hier?

10 Euro? 100 Euro? 1000? 10 000?

Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.

dr_big 18.12.2023 15:32

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732586)
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.

Wenn de 2.206,56 € der Einkaufspreis waren, dann schlag doch 3000 Euro vor, damit der Verkäufer keinen Verlust macht. Damit fahrt ihr beide gut.

deralexxx 18.12.2023 15:33

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732586)
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.

Ok, dann kann ich den Aufwand nachvollziehen.

Koschier_Marco 18.12.2023 15:43

Zitat:

Zitat von Pete0815 (Beitrag 1732525)
Sehr interressant, Danke.

Wenn man sich die Erläuterungen hier ansieht, dann die Ausnahmen "wenn ihm der wahre Wert bekannt war" ein Punkt der die Anwendung von Laesio enormis hinfällig macht für den Verkäufer.

Verkürzung um die Hälfte sorry

Pete0815 18.12.2023 15:56

Zitat:

Zitat von Koschier_Marco (Beitrag 1732592)
Verkürzung um die Hälfte sorry

Glaube dich schon verstanden zu haben.:Blumen:

In meinem Link wird aber erläutert, dass der Verkürzte nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wahren Warenwert kannte.
Umgedreht heißt das für mich der Verkürzte muß unwissend handeln.

Transferiert auf das Beispiel mit einem Warenwert von ~6300€ ist der Verkürzte (Verkäufer) mit ~2200€ mehr als um die Hälfte verkürzt. Diese Regel hätte also Potential um Anwendung zu finden.

Nun greift aber für mich der Ausschluß, dass der Verkäufer (Bevollmächte der Firma) zum Zeitpunkt des Verkaufs (Auftragsbestätigung) den tatsächlichen Warenwert kannte (Er hat diesen Preis wenn auch vielleicht falsch in sein System eingepflegt). Somit kann diese Regel nicht angewendet werden. Der gemachte Fehler durch die falsche Bepreisung wird nirgendwo erwähnt, ist also nicht relevant.



Unerheblich einer spekulierten Rechtslage, sind das Summen die bei einer digitalen Entscheidung schon erheblich schmerzen können und ich bin da sehr bei einer Lösung im Rahmen einer Vernunftslösung da sonst einseitig jemand stark der Gelackmeierte ist.

crazy 18.12.2023 16:57

Überaus interessant könnte noch sein, ob Du irgendwelche Aufzeichnungen zum Chat mit der Firma hast.

Da Du den Anbieter im Vorfeld explizit auf einen etwaigen Fehler hingewiesen und um Bestätigung der Korrektheit des Angebots gebeten hast- und Dir diese Bestätigung frei gegeben wurde!- sollte ein solcher Nachweis Deine rechtlichen Aussichten ungemein steigern.

Preisfehler bei Internetkäufen nutzen und gegebenenfalls einfordern ist das eine (und hat rechtlich nur selten Bestand), einen solchen Preis nach Hinweisgabe und Nachfrage explizit bestätigt zu bekommen hebt die Transaktion auf eine andere Ebene und sollte eine Anfechtung händlerseitig mE deutlich erschweren.
Zudem es kein "offensichtlicher" Preisfehler hinsichtlich " 6237,00 € UVP, Komma verrutscht, 623,70€ Verkaufspreis" oder der oben angegebene 1€-Ferrari ist.

Die beschriebenen 2000€ Einkaufs- = Verkaufspreis sind trotz etwaigen MwSt- und Margenverlusten absolut üblich im Handel, um Lagerware und damit gebundene Finanzmittel wieder liquide zu machen.

Wenn's laut Impressum eine GmbH ist, mal bei northdata reinschauen über welche Unternehmensgröße man redet. Ein-Mann-Geschichte könnte man moralisch einen Rückzieher verstehen, bei größeren... nun... Pech für sie, sollen sie die Mitarbeiter entsprechend schulen.

tandem65 19.12.2023 10:28

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732586)
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.

Dann kann es ja kein Fahrrad gewesen sein. Da sind die Margen ja nicht so kümmerlich. :Cheese: ;) :Lachanfall:

dr_big 19.12.2023 10:34

Bei den 6300 Euro sind bereits 24% abgezogen, es geht also um einen Verkaufspreis von ca 8000 Euro.

365d 19.12.2023 10:51

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732484)
...handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis.

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732586)
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.

Unmöglich. Kein Bike der Welt hat so eine Marge, zumal ja

Zitat:

Zitat von dr_big (Beitrag 1732666)
Bei den 6300 Euro sind bereits 24% abgezogen, es geht also um einen Verkaufspreis von ca 8000 Euro.

Das war nicht der Einkaufspreis.

dr_big 19.12.2023 11:08

Zitat:

Zitat von 365d (Beitrag 1732669)
Das war nicht der Einkaufspreis.

Ich habe nichts über den Einkaufspreis geschrieben.

tandem65 19.12.2023 11:13

Zitat:

Zitat von 365d (Beitrag 1732669)
Unmöglich. Kein Bike der Welt hat so eine Marge, zumal ja

Andreundseinkombi hat ja auch nicht geschrieben daß es sich um ein Fahrrad handelt. Das Fahrrad habe ich in's Spiel gebracht, nämlich daß es keines sein kann. Wie Du ja korrekt schreibst, hat kein Fahrrad eine so kümmerliche Marge. ;)

365d 19.12.2023 11:32

Zitat:

Zitat von tandem65 (Beitrag 1732671)
Andreundseinkombi hat ja auch nicht geschrieben daß es sich um ein Fahrrad handelt. Das Fahrrad habe ich in's Spiel gebracht, nämlich daß es keines sein kann. Wie Du ja korrekt schreibst, hat kein Fahrrad eine so kümmerliche Marge. ;)

Ah sorry.
Falsch interpretiert.

Koschier_Marco 19.12.2023 13:22

Zitat:

Zitat von Pete0815 (Beitrag 1732595)
Glaube dich schon verstanden zu haben.:Blumen:

In meinem Link wird aber erläutert, dass der Verkürzte nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wahren Warenwert kannte.
Umgedreht heißt das für mich der Verkürzte muß unwissend handeln.

Transferiert auf das Beispiel mit einem Warenwert von ~6300€ ist der Verkürzte (Verkäufer) mit ~2200€ mehr als um die Hälfte verkürzt. Diese Regel hätte also Potential um Anwendung zu finden.

Nun greift aber für mich der Ausschluß, dass der Verkäufer (Bevollmächte der Firma) zum Zeitpunkt des Verkaufs (Auftragsbestätigung) den tatsächlichen Warenwert kannte (Er hat diesen Preis wenn auch vielleicht falsch in sein System eingepflegt). Somit kann diese Regel nicht angewendet werden. Der gemachte Fehler durch die falsche Bepreisung wird nirgendwo erwähnt, ist also nicht relevant.



Unerheblich einer spekulierten Rechtslage, sind das Summen die bei einer digitalen Entscheidung schon erheblich schmerzen können und ich bin da sehr bei einer Lösung im Rahmen einer Vernunftslösung da sonst einseitig jemand stark der Gelackmeierte ist.

Hast du Recht insoweit der Verkäufer gewusst hat das dem Käufer der wahre Werte also die 8.000 Euro bekannt waren

Harm 19.12.2023 14:08

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732586)
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.

Kriegst Du die Ware zum Preis von 6312 Preis auch woanders oder sogar billiger? Dann würde ich da kaufen. Ansonsten hast Du immer noch einen Schnapper gezogen.

Der Händler hat offensichtlich einen Fehler gemacht und Du musst mit Dir ausmachen, ob Du aus diesem Fehler Profit schlagen willst!

flecko 19.12.2023 14:35

Hast du keine Rechtschutz? Lass die das doch einfach mal checken.

Andreundseinkombi 19.12.2023 14:45

Zitat:

Zitat von crazy (Beitrag 1732607)
Überaus interessant könnte noch sein, ob Du irgendwelche Aufzeichnungen zum Chat mit der Firma hast.

Da Du den Anbieter im Vorfeld explizit auf einen etwaigen Fehler hingewiesen und um Bestätigung der Korrektheit des Angebots gebeten hast- und Dir diese Bestätigung frei gegeben wurde!- sollte ein solcher Nachweis Deine rechtlichen Aussichten ungemein steigern.

....

Ich habe die Aufzeichnungen leider nicht mehr. Habe da aber genau auf diesen angeschlagenen Preis hingewiesen und die Aussage bekommen, dass es sich um einen Rabatt des Lieferanten handelt.


Zitat:

Zitat von tandem65 (Beitrag 1732665)
Dann kann es ja kein Fahrrad gewesen sein. Da sind die Margen ja nicht so kümmerlich. :Cheese: ;) :Lachanfall:

Richtig. Kein Fahrrad.

Zitat:

Zitat von Koschier_Marco (Beitrag 1732685)
Hast du Recht insoweit der Verkäufer gewusst hat das dem Käufer der wahre Werte also die 8.000 Euro bekannt waren

Ich wusste nicht, dass der angeschlagene Preis falsch ist. Woher auch. Zumal ich ja extra nachgefragt habe, ob der Preis richtig ist.

Zitat:

Zitat von Harm (Beitrag 1732693)
Kriegst Du die Ware zum Preis von 6312 Preis auch woanders oder sogar billiger? Dann würde ich da kaufen. Ansonsten hast Du immer noch einen Schnapper gezogen.

Der Händler hat offensichtlich einen Fehler gemacht und Du musst mit Dir ausmachen, ob Du aus diesem Fehler Profit schlagen willst!

Nicht die selbe. evtl. vergleichbar oder allenfalls ähnlich.Demnach nicht direkt vergleichbar.

Zitat:

Zitat von flecko (Beitrag 1732696)
Hast du keine Rechtschutz? Lass die das doch einfach mal checken.

Doch habe ich. Ist auch bereits kontaktiert.

Ich habe zwischenzeitlich erneut eine Antwort vom Verkäufer bekommen. Dieser teilt erneut mit, dass es sich um einen Fehler des Verkäufers handelt. Da der Preis aber viel zu gering ist kann nach seiner Auffassung der Verkauf nicht zustande kommen. Er fragt ob ich das bereits unterbreitete Angebot annehmen möchte oder nicht. Anderenfalls storniert er also der Verkäufer den Kauf.

Pete0815 19.12.2023 14:53

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732698)
Anderenfalls storniert er also der Verkäufer den Kauf.

Falls Du Dich entscheidest das durchzuziehen. Bin ich gespannt und vermute mit dieser einseitigen Kündigung kommt er nach der geschilderten Lage in der AGB und nach AB nicht durch.
Berichte aber gerne was Dir die Rechtsauskunft empfiehlt.

mamoarmin 19.12.2023 17:47

Wenn der Händler einen Fehler gemacht hat, diesen zugibt und durchblicken lässt, dass es für Ihn monetär nicht wirklich freudig wäre, würde ich davon Abstand nehmen.
Aber ich bin befangen und ein Weichei...

TriVet 19.12.2023 17:58

Ich wäre ein Freund des gepflegten Kompromisses zu letztlich beiderseitigem Nutzen und Vermeidung teurer Anwälte und noch wertvollerer Lebenszeit samt Nerven….
Leg was drauf und du machst ja offensichtlich immer noch einen guten Schnitt

DocTom 20.12.2023 19:38

Das was der TriVet vorschlägt würde ich auch probieren.
:Huhu:

tandem65 20.12.2023 20:22

Zitat:

Zitat von TriVet (Beitrag 1732718)
Ich wäre ein Freund des gepflegten Kompromisses zu letztlich beiderseitigem Nutzen und Vermeidung teurer Anwälte und noch wertvollerer Lebenszeit samt Nerven….
Leg was drauf und du machst ja offensichtlich immer noch einen guten Schnitt

Da ist Dir Recht zu geben. Wobei nach der Dargestellten Lage das Angebot des Händlers noch unter Sittenwidrig fallen dürfte. Da es sich ja angeblich um den EK handelt sollte der Preis nicht mehr als doppelt so hoch sein in dem Falle. MwSt. und eine kleine angemessene sollte für den Verkäufer in Ordnung sein.

Andreundseinkombi 21.12.2023 08:51

Rückmeldung des Anwaltes kurz zusammen gefasst: er geht aufgrund der Schilderung von einem rechtmäßigen Kaufvertrag aus, sodass der Lieferant liefern muss und nicht, wie in der letzten Mitteilung angedroht, einfach den Kauf stornieren kann.

mamoarmin 21.12.2023 08:57

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732903)
Rückmeldung des Anwaltes kurz zusammen gefasst: er geht aufgrund der Schilderung von einem rechtmäßigen Kaufvertrag aus, sodass der Lieferant liefern muss und nicht, wie in der letzten Mitteilung angedroht, einfach den Kauf stornieren kann.

beste Vorraussetzungen für ein Geschäft....
wird das Ding speziell für Dich gebaut?
Ich möchte auf jeden Fall darauf hinweisen, dass der Verkäufer unter Umständen nach Wegen sucht, die Sache für Ihn irgendwie erträglich zu machen.
Sprich, falls es Möglichkeiten gibt, Dir die Suppe zu versalzen könnte er das evtl. tun....Interesse am dem Geschäft hat er ja eh keines...

Aber vielleicht ist das mit dem Kompromis ja möglich, wobei da eigentlich immer beide verlieren :-)

Pete0815 21.12.2023 09:31

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732903)
Rückmeldung des Anwaltes kurz zusammen gefasst: er geht aufgrund der Schilderung von einem rechtmäßigen Kaufvertrag aus, sodass der Lieferant liefern muss und nicht, wie in der letzten Mitteilung angedroht, einfach den Kauf stornieren kann.

Danke!

Na denn ggf interessant wie kreativ der Händler ist und wie lange ihr "spielen" möchtet...:Cheese:
Hoffe es geht um nichts wo man reinspucken kann oder sicherheitsrelevante Bauteile besitzt.

TriVet 21.12.2023 10:07

Muss jedenfalls was sehr spezielles sein…😎


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