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Rechtslage "gegenläufige" Einbahnstraße?
Guten Morgen zusammen,
wenn ich als Radfahrer aus einer "geöffneten" Einbahnstraße in gegenläufiger Richtung ausfahre, müssten doch die allgemeinen Vorfahrtsregeln gelten, d.h. von links kommende Fahrzeuge müssten mir Vorfahrt gewähren, oder? Kein konkreter Anlass, hatte heute früh nur eine kleine Diskussion mit anschließender Wette mit meinem Schwager, er meint, das könnte nicht so sein....es geht um einen Kasten Bier...:) Grüße aus Kölle fuxdeluxe |
Denk schon. Es gibt doch auch Schilder, die dich vor entgegenkommenden Radfahrer in der Einbahnstraße "warnen"!
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Genau das hatte ich meinen Fahrlehrer auch mal gefragt ;)
Es gelten die ganz normalen Straßenregeln, sprich, Rechts vor Links bleibt bestehen |
....habe es gerade meinem Schwager telefonisch mitgeteilt. Er zickt noch ein wenig, der Hinweis auf einen Fahrlehrer reicht ihm noch nicht. Bräuchte Paragraphen...ich muss gewinnen.... :Prost:
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Du bist nicht der erste, der sowas fragt:
Rechts vor Links - Einbahnstraße Dort: "Die neuen Zusatzzeichen besagen, daß mit entgegenkommenden Radfahrerinnen und -fahrern zu rechnen ist. Bei einer Rechts-vor-Links-Regelung ist besonders auf Radverkehr von rechts aus der bisher nicht zugelassenen Richtung zu achten." http://www.hannover.de/data/download...hnstrassen.pdf Aber noch wichtiger: Zitat:
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Guck hier, offzieller geht es nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html Heinrich |
Zitat:
Mein Schwager ist allerdings eine harte Nuss, er wehrt sich mit allen Mitteln gegen seine drohenden Niederlage. Er sagt immerhin zu Recht, dass an der betreffenden Straße weder das Schild 205 (Vorfahrt gewähren), noch das Schild 206 (Stoppschild) angebracht ist und somit auch das entsprechende Zusatzzeichen fehlt. Lediglich unter dem Einbahnstraßenschild (nr. 220) ist das Zusatzzeichen angebracht, was, lt. meinem Schwager, auch nach "Heinrichs Tabelle" lediglich bedeutet, dass er beim "Einbiegen und Befahren" der Straße mit Gegenverkehr zu rechnen hat. Tschuldigung wenn ich euch auf die Nerven gehe, aber ich muss diesen Kasten Kölsch gewinnen, und natürlich die Familienehre. @ LidlRacer ....da ich ein defensiver Verkehrsteilnehmer bin, egal ob im Auto oder auf dem Rad, werde ich mich im Zweifel immer eher zurückhalten. Mit den Verkehrsregeln ist es ja auch so eine Sache, wenn ich mich nur auf mein subjektives Rechtsempfinden verlassen würde, würde ich - wenn ich es nochmal zu machen hätte - wohl durch jede Fahrprüfung fallen.... |
Bei uns an der Straße steht extra ein Rechts-vor-Links-Schild, obwohl aus der Einbahnstraße von rechts nur Radfahrer eben entgegen der Einbahnstraße rauskommen können. Und somit haben diese dann Vorfahrt. Ich könnte dir heute abend ein Foto machen!
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Grundsätzlich gilt rechts-vor-links, es sei denn, es steht einanderes die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen, d.h. Zeichen 205, 206, 301 oder 306, vgl. § 8 StVO. Diese Zeichen stehen an der Kreuzung nicht. Es bleibt also beim Grundsatz rechts-vor-links.
Vgl. dazu OLG Karlsruhe: 10 U 113/97, Urteil v. 10.10.1997: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. … Das sollte auch für Deinen Schwager reichen. Eine Flasche geht an mich. :Lachen2: |
Rhing hat es schon gut erklärt, aber ich habe keine Lust mein frisch Getipptes ins Daten-Nirvana zu entsorgen :), also:
Die Lage ist eindeutig: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__8.html "§ 8 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt." Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht. Da hier offenbar keine der genannten Ausnahmen vorliegt, gilt also Rechts-vor-Links. Problematisch wäre nur, wenn nicht erkennbar ist, dass mit (Rad-)Verkehr von rechts zu rechnen ist. Aber das ist es ja durch die Zusatzschilder, wenn auch nicht superdeutlich. |
Es gibt bei uns eine Strasse, die durch ein Schild als Vorfahrtsstrasse gekennzeichnet ist. Das Schild steht unmittelbar vor einer Kreuzung, an der nach links und rechts jeweils eine Einbahnstrasse (Zeichen 220) abzweigt. Unter den Einbahnstrassenschildern hängt das Zeichen mit dem Rad und den zwei Pfeilen.
Gemäß dem auf der Durchgangsstrasse befindlichen Vorfahrtszeichens habe ich also Vorfahrt; nur, woher weiß das der beispielsweise von rechts kommende Radfahrer? Ein Vorfahrt Achten schild gibt es nämlich in den beiden Einbahnstrassen nicht. Mir ist unser Schilderwald insgesamt viel zu unübersichtlich, weshalb ich mich da lieber nicht drauf verlasse und an fast jeder Kreuzung langsam mache. Auch auf die Gefahr hin, dass der Hintermann hupt. Viele Grüße A. |
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Den Kasten werde ich zur traditionellen Saisoneröffnung am Fühlinger im April mitbringen (s. Tough Guy Fred...), da kannst du gerne süffeln bis es alle ist.... Grüße aus Kölle fuxdeluxe |
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... und natürlich darum, einiges zu Hause grad zu rücken! :cool: |
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Nach Verwaltungsverordnung sollte die Situation nicht auftreten, da das Ende der Zone deutlich vor der Kreuzung liegen sollte, aber wie wir von der Radwegbenutzungspflicht wissen, klafft zwischen "eigentlich" und der Realität immer noch eine Lücke. |
Hi,
davon fällt mir auch eine ähnliche verkehrsrechtliche Frage ein, die mich (seit einem fast-Zusammenstoß) seit längerem beschäftigt; vielleicht kann mir einer der Experten hier weiterhelfen: Situation: ich fahre mit dem Rad einen Radweg an der Bundesstraße entlang (ca. 2 - 3 m von der Bundesstraße abgesetzt, rechte Seite. Von rechts kommen Wirtschaftswege rein. Kommt ein Auto von rechts, und will auf die Bundesstraße. Habe ich vorfahrt, weil ich (gefühlt) ja eigentlich die Bundesstraße langfahre, oder er, weil er von rechts kommt? Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist? Es sind keine Schilder an der Kreuzung angebracht. Und klar, im Zweifel gebe ich natürlich nach, aber was ist die Rechtslage dazu? |
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Die Frage ist ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Bei kleinen Grünstreifen von 1-2m wie meist üblich gehört der Radweg zur Straße und hat damit Vorfahrt. Ist er deutlich weiter weg (feste Grenze gibt es da leider keine) und gehört optisch nicht mehr zur Straße ist er ein Weg, genauso wie ein Fußweg oder ein Wirtschaftsweg. Und da gibt es keine Vorfahrtsregeln, es gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Vorfahrt können nur Straßen haben. |
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Richtig ist: Steht ein "blauer Lolli" und ist der gekennzeichnete Weg straßenbegleitend, dann ist es ein benutzungspflichtiger Radweg. Ist der Weg straßenbegleitend, aber es steht kein Lolli, dann kann es ein Radweg sein - der benutzt werden kann, aber nicht muss. Ist der Weg nicht straßenbegleitend und es steht ein Lolli, dann ist das kein benutztungspflichtiger Radweg (und meiner Meinung nach falsch ausgezeichnet, siehe unten). Die Frage ist und bleibt: Ist der Weg straßenbegleitend oder nicht. Meik hat das beantwortet. Der blaue Lolli wird oftmals fälschlicherweise verwendet um die Anzahl der Radwegkilometer in einer Gemeinde hochzutreiben (und damit an bestimmte Fördertöpfe zu kommen). Meiner Meinung nach richtig sind an solchen Wegen die Zeichen 260. |
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Sehr dünnes Brett, die StVO gilt überall im öffentlichen Raum wo Kraftfahrzeuge fahren dürfen. Wenn Du also auf einem Radweg bist und ein KfZ von rechts kommt, hast Du auf alle Fälle Vorfahrt. Ich weiß das es auch falsch ausgeschilderte Radwege gibt, die eigentlich nur Straßen sind, die für Kraftfahrzeuge aller Art geperrt sind. Auf Fußwegen ist das mit der Vorfahrt hinfällig, da darfst Du ja weder mit dem Rad noch mit dem Auto fahren. |
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Selbstverständlich gilt die StVO im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, sogar auf nicht abgesperrten Privatgeländen wo theoretisch jeder drauffahren kann. Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden. Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt. Es gibt durchaus Radwege fernab von Straßen die mit dem blauen Lolli gekennzeichnet sind. Wie soll man die auch sonst kennzeichnen als Radweg? Das Thema Benutzungspflicht ist da eh hinfällig da es keine direkt danebenliegende Straße gibt auf die man ausweichen könnte. Entweder man nimmt den Radweg oder fährt woanders her. |
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Deine Begründung weiter oben für die Parkplätze dürfte sich auch nur danach richten, ob der Parkplatz öffentlicher Verkehrraum ist oder nicht. Z.B. auf einem Parkplatz eines großen Supermarktes gilt während der Öffnungszeiten ganz normal rechts vor links. Sollten dann irgendwelches Schuldfragen (oder Schadensregulierungen) 50/50 ausgehen, hat dies mit Sicherheit andere Gründe, z.B. nicht angepasste Geschwindigkeit. |
Und noch mal einen Satz zum eigentlichen Thema.
Diese Einbahnstraßen, die für Fahrräder in beide Richtungen freigegeben sind, halte ich für absoluten Schwachsinn und mega gefährlich für den Radfahrer. Ich nutze auch nur eine solche Straßen, wo es einigermaßen geht und die auch entsprechend gekennzeichnet ist. Aber selbst da kommen dir dann andere Radfaher auf dem gekennzeichneten, recht schmalen Radweg entgegen, obwohl die rechts fahren müssten. Von den Autos, die dir auf dem Radweg entgegen kommen, wenn sie gerade ein parkendes Auto überholen, will ich gar nicht sprechen. Aber der aufmerksame Radfahrer sieht so etwas ja rechtzeitig und bremst dann halt. |
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Parkplätze mögen Sonderfälle sein, da sie oft Privatgelände sind. Für uns Radfahrer sind sie auch nicht sonderlich interessant. Aber bei Wirtschaftswegen und Radwegen wüsste ich nicht, warum da kein Rechts-vor-Links gelten sollte. Übrigens finde ich gerade diesen Paragrafen: "§ 31 Sport und Spiel (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt." Wir dürfen also nur noch auf der Rolle trainieren! :Maso: |
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Nimm einen Radweg der ohne Straße alleine durch die Pampa geht und irgendwo eine Bundesstraße kreuzt, da gilt nie im Leben rechts vor links wo die Autofahrer warten müssten. Egal ob als RadWEG gekennzeichnet oder nicht. Er ist eben ein Weg und keine Straße, die Einmündung des Radwegs keine Kreuzung und damit finden keine Vorfahrtsregeln Anwendung. Zitat:
http://www.fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php Zitat:
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Hallo Jungs,
bitte kloppt Euch meinetwegen nicht und vertrag Euch wieder:bussi: ! Ich sehe aus den bisherigen Beiträgen, daß es wohl keine eindeutlige Rechtslage gibt, sondern alles wohl eher eine Frage der Auslegung sein kann. Der Weg ist mit dem blauen Schild ausgewiesen, wird aber natürlich von den Bauern auch als Wirtschaftsweg genutzt, genau wie die seitlich einmündenden Wege, auf die sich kaum ein Radfahrer verirren wird. Es ist "straßenbegleitend", da es die B3 entlang geht, entfernt sich aber auch mal lokal um gut 50 m oder mehr davon (wenn auch nicht an der fraglichen Einmündung). Also was denn nun?:confused: Ich hatte damals Glück, und bin gerade so ca. 10 cm neben der vorbeibrausenden Fahrertür zum stehen gekommen, wobei ich glaube, daß er in seinem hohen SUV mich nicht mal bemerkt hat, weil er schon nach dem Verkehr auf der Bundesstraße geschaut hat. Ich werde mich weiterhin hüten, es auf die Intrpretation ankommen zu lassen. SUVs haben in solchen Fällen eben eingebaute Vorfahrt. Übrigens zum ursprünglichen Thema teile ich voll Volkerees Meinung: es ist in den meinsten Fällen eine gefährliche und wenig hilfreiche Idee. Ich vermeide sie auch wo ich kann, da ich nicht glaube, daß ich mich immer auf das Verständnis der entgegenkommenden Autofahrer verlassen kann, schon gar nicht beim rausfahren - da erwartet mich wirklich keiner. Es ist ein Musterbeispiel von "gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht". :Nee: Einen schönen, friedlichen Abend noch Paul |
[quote=Meik;526381]§8 Vorfahrt: "Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen."/QUOTE]
Wo habe ich etwas Gegenteiliges geschrieben? Dies bedeutet aber noch lange nicht daß die StVO auf Feld- und Waldwegen nicht gilt. Hier wird nur das Vorfahrtsrecht von Feld- und Waldwegen gegenüber Straßen geregelt! Treffen 3 gleichberechtigte Wege aufeinander gilt wieder rechts vor links oder eine Regelung durch Verkehrszeichen. Zitat:
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Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße. Liegt ein Radweg fernab einer Straße hat er keine Vorfahrt und das Thema Benutzungspflicht ist hinfällig da es eh keine Straße gibt auf die er widerrechtlich ausweichen könnte. Zitat:
Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung. Google doch mal danach und du wirst feststellen dass eine Annahme mit rechts vor links nicht automatisch zutrifft. Da gibt es dann so "lustige" Fragestellungen ob jemand der ein Fahrrad schiebt Vorfahrt haben kann oder als Fußgänger gilt. :p Leider nicht eindeutig, was es in der Praxis nicht einfacher macht. :( |
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Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenwegkommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss 117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299). Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 % der entstandenen Schäden. Du darfst mir gerne helfen zu finden wo auf Feld- und Waldwegen Vorfahrtregelungen genommen werden! |
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Das kann z.B. ein baulich getrennter Radweg sein der aus welchen Gründen auch immer nicht benutzungspflichtig ist oder ein Weg/Bürgersteig der mit Radfahrer frei gekennzeichnet ist. Da dürfen keine KFZ fahren und trotzdem hat der Radfahrer Vorfahrt wenn dieser Weg zur Straße gehört. Zitat:
Aus einer Urteilsbegründung des OLG Koblenz |
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