Matthias75 |
17.02.2023 10:41 |
Zitat:
Zitat von Rälph
(Beitrag 1699337)
Bei einem Rennen gegen sich selbst finde ich die Unterscheidung schwierig.
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Natürlich ist das schwierig. Der Gesetzgeber hat immerhin versucht den Tatbestand vom reinen (Zu)Schnellfahren abzugrenzen, indem die Merkmale „nicht angepasste Geschwindigkeit“, grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ und „um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen“ als Voraussetzung genannt wurden. Das ist ja schonmal eine Abgrenzung gegenüber einer reinen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Schlussendlich wird es immer auch auf den Einzelfall ankommen. Und es werden auch jetzt rücksichtslose Raser durch das Raster fallen, weil man ihnen die einzelnen Tatmerkmale nicht nachweisen kann. So z.B. der Typ, der seinen Bugatti mit >400km/h über die Autobahn geprügelt hat.
Ich vermute auch mal, dass die wenigsten dieser Verfahren in der ersten Instanz enden werden.
M.
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